In der Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt,
dass der Beitritt der Union die
Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Es wird
sichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere Situation der
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Europäische Konvention unberührt lassen,
insbesondere in Bezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten
in Abweichung von der Europäischen Konvention nach deren Artikel 15 getroffen
werden, und auf Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention
nach deren Artikel 57 anbringen.