Unter Berücksichtigung der Artikel 60 und 61
des Protokolls betreffend die Verträge und
die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden erkennt die Konferenz die Verpflichtungen und
Zusagen Schwedens und Finnlands gegenüber den Samen im Rahmen des
innerstaatlichen und internationalen Rechts an.
Die Konferenz stellt fest, dass Schweden
und Finnland sich verpflichtet haben, die
Lebensgrundlagen, Sprache, Kultur und Lebensweise der Samen zu erhalten und zu
entwickeln, und vertritt die Auffassung, dass die Kultur und die traditionellen
Lebensgrundlagen der Samen von primären Wirtschaftstätigkeiten wie Rentierhaltung in
den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen abhängen.
In diesem Zusammenhang unterstreicht die
Konferenz, dass besondere Bestimmungen
in Titel V Abschnitt
6 des Protokolls betreffend die Verträge
und die Akten über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des
Königreichs Schweden aufgenommen wurden.