32. Erklärung zu den Samen
Unter Berücksichtigung der Artikel 60 und 61 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden erkennt die Konferenz die Verpflichtungen und Zusagen Schwedens und Finnlands gegenüber den Samen im Rahmen des innerstaatlichen und internationalen Rechts an.
Die Konferenz stellt fest, dass Schweden und Finnland sich verpflichtet haben, die Lebensgrundlagen, Sprache, Kultur und Lebensweise der Samen zu erhalten und zu entwickeln, und vertritt die Auffassung, dass die Kultur und die traditionellen Lebensgrundlagen der Samen von primären Wirtschaftstätigkeiten wie Rentierhaltung in den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen abhängen.
In diesem Zusammenhang unterstreicht die Konferenz, dass besondere Bestimmungen in Titel V Abschnitt 6 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgenommen wurden.