31. Erklärung zu den Ålandinseln
Die Konferenz erkennt an, dass die in Artikel IV-440 Absatz 5 genannte Regelung für die Ålandinseln unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Sonderstatus dieser Inseln festgelegt wird.
Diesbezüglich unterstreicht die Konferenz, dass besondere Bestimmungen in Titel V Abschnitt 5 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgenommen wurden.