30. Protokoll über die Sonderregelung für Grönland
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt ist:
EINZIGER ARTIKEL
(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarktorganisation
unterliegenden
Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland bei der Einfuhr in die Union erfolgt unter
Beachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation frei von Zöllen und
Abgaben gleicher Wirkung sowie ohne mengenmäßige Beschränkungen und
Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwischen der
Union und der für Grönland zuständigen Behörde eingeräumten Möglichkeiten des
Zugangs der Union zu den grönländischen Fischereizonen für die Union zufrieden
stellend sind.
(2) Die Maßnahmen betreffend die Einfuhrregelung
für die in Absatz 1 genannten
Erzeugnisse werden nach den Verfahren des Artikels III-231der
Verfassung erlassen.