Die Konferenz stellt fest, dass der Europäische Rat befasst wird, wenn nach Ablauf
von
zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa
vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert haben und in einem
Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation
aufgetreten sind.