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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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3. Protokoll zur Festlegung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die in Artikel III-381 der Verfassung vorgesehene
Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union festzulegen -
SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügt sind:
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TITEL I
- DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE
TITEL II
- ORGANISATION DES GERICHTSHOFS
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Die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgen
nach
Maßgabe der Verfassung, des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser Satzung.
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Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem in öffentlicher Sitzung
tagenden Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und
das Beratungsgeheimnis zu wahren.
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Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher
Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer
Amtstätigkeit zu.
Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben. Betrifft die
Entscheidung ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der
Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet,
so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für
Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und
Befreiungen
der Union finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die
Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die
Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels betreffend die Befreiung der
Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
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Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei
denn,
dass im Wege eines Europäischen Beschlusses, den der Rat mit einfacher Mehrheit
erlässt, ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt wird.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichten sie sich feierlich, während der Ausübung
und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu
erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile
nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof. Betrifft die Entscheidung ein Mitglied
des
Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des
betreffenden Gerichts.
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Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt
eines Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des
Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der
Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter
bis
zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
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Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche
oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden,
wenn er nach einstimmiger Ansicht der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs
nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt
ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der
Beschlussfassung nicht mit. Ist der Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder eines
Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission
die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten
des Rates.
Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein
Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.
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Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende
Amtszeit neu besetzt.
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Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
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Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft
abwechselnd dreizehn und zwölf Richter.
Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre
stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.
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Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und
gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
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Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.
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Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die
Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht
des Präsidenten.
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Durch Europäisches Gesetz kann die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorgesehen
und ihre Stellung bestimmt werden. Es wird auf Antrag des Gerichtshofs erlassen. Die
Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an
der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem
Berichterstatter zusammenzuarbeiten.
Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise
erbringen; sie werden im Wege eines Europäischen Beschlusses ernannt, der vom Rat
mit einfacher Mehrheit erlassen wird. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt
unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
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Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des
Gerichtshofs zu wohnen.
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Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird
vom
Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
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Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und mit fünf Richtern. Die
Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der
Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
Die Große Kammer ist mit 13 Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des
Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören außerdem die Präsidenten der Kammern
mit fünf Richtern und weitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt
werden, an.
Der Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat
oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Union dies beantragt.
Der Gerichthof tagt als Plenum, wenn er nach Artikel III-335 Absatz 2, Artikel III-347
Absatz 2, Artikel III-349 oder Artikel III-385 Absatz 6 der Verfassung befasst wird.
Außerdem kann der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass eine
Rechtssache, mit der er befasst ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach
Anhörung des Generalanwalts entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu
verweisen.
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Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern
rechtswirksam entscheiden.
Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn
sie von drei Richtern getroffen werden.
Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn neun Richter
anwesend sind.
Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig,
wenn 15 Richter anwesend sind.
Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der
Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.
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Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen,
in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig
gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines
Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer
bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht
er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters
oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache
aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.
Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der
Gerichtshof.
Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs
oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch
damit begründen, dass dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer
Staatsangehörigkeit angehört.
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Die Mitgliedstaaten sowie die Organe der Union werden vor dem Gerichtshof durch
einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird. Der Bevollmächtigte
kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
nicht Mitgliedstaaten sind, und die in dem Abkommen genannte Überwachungsbehörde
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) werden in der gleichen Weise
vertreten.
Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.
Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte
genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer
Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.
Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm
auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten allgemein zuerkannten
Befugnisse.
Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen
gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof
die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.
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Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches
Verfahren.
Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze,
Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur
Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten
Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen
Stellen der Union, deren Handlungen Gegenstand des Verfahrens sind.
Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen,
die
die Verfahrensordnung bestimmt.
Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter
vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und
der Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage
aufwirft, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne
Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird.
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Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler
zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers,
die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die die Klage
erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze
Darstellung der Klagegründe enthalten.
Der Klageschrift ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung
beantragt wird, oder in dem in Artikel III-367 der Verfassung geregelten
Fall eine
Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen
Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der
Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage
kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der
für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
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In den Fällen nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die Klageerhebung bei dem
Gerichtshof durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die
Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des
Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die Gegenparteien
und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der
Klagegründe enthalten.
Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses
ist beizufügen.
Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses
rechtskräftig.
Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das
Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozesspartei vor dem Schiedsausschuss
wieder aufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche
Beurteilung gebunden.
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In den Fällen nach Artikel III-369 der Verfassung obliegt es
dem Gericht des
Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese
Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese
Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und
außerdem den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von denen die
Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist.
Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten,
die Kommission und gegebenenfalls die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist,
ausgegangen ist, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen
abgeben.
Der Kanzler des Gerichtshofs stellt die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats
darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten
EFTA-Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim
Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn
einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist. Dieser Absatz findet keine
Anwendung auf Fragen, die in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags fallen.
Sieht ein vom Rat mit einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich
geschlossenes Abkommen vor, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder
schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem
Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat, so wird die Entscheidung des Gerichts des
Mitgliedstaats, die eine solche Frage enthält, auch den betreffenden Drittstaaten
zugestellt, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze
einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.
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Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung
aller
Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der
Gerichtshof diese ausdrücklich fest.
Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen
oder sonstigen Stellen der Union, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle
Auskünfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für erforderlich erachtet.
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Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen,
Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
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Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
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Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden
Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen
verhängen.
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Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung
vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes
vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.
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Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht
seines Wohnsitzes vernommen wird.
Diese Anordnung ist nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung
an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens
abgefassten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen
übermittelt.
Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den
Parteien auf.
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Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen
wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat.
Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.
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Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder
auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.
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Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die
Parteien selbst vernehmen. Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten
Vertreter mündlich verhandeln.
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Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu
unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
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Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
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Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
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Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die
bei
der Entscheidung mitgewirkt haben.
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Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in
öffentlicher Sitzung verlesen.
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Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
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Der Präsident des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Verfahren, das
erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in
der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung nach Artikel III-379
Absatz 1 der Verfassung und Artikel 157 des EAGVertrags, auf Erlass einstweiliger
Anordnungen nach Artikel III-379 Absatz 2 der Verfassung oder auf Aussetzung der
Zwangsvollstreckung nach Artikel III-401 Absatz 4 der Verfassung
oder Artikel 164
Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach
Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine
einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs in der
Hauptsache nicht vor.
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Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können einem bei dem Gerichtshof
anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe gilt für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen
Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof
anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. Natürliche oder juristische
Personen können Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der
Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union nicht beitreten.
Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, sowie die in dem
Abkommen genannte EFTAÜberwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof
anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwendungsbereiche des
Abkommens betrifft.
Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei
unterstützt werden.
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Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht
gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach
Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der
Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass der Gerichtshof
anders beschließt.
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Die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und
alle
sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der
Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil
erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit
erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
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Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof
zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Union
auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.
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Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt
werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor
Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden
Partei unbekannt war.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet,
die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung
des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den
Antrag für zulässig erklärt.
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag
mehr gestellt werden.
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In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen
festzulegen.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene
nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
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Die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in
fünf
Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird
durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass
der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Union
geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel III-365 der
Verfassung vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden. Artikel III-367 Absatz
2 der Verfassung findet Anwendung.
Der vorliegende Artikel gilt auch für Ansprüche, die aus außervertraglicher Haftung
der
Europäischen Zentralbank hergeleitet werden.
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Artikel 9 Absatz 1, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18
finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.
Die Artikel 10, 11 und 14 finden auf den Kanzler des Gerichts
entsprechende
Anwendung.
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Das Gericht besteht aus 25 Richtern.
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Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines
Generalanwalts auszuüben.
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete
Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu
stellen, um das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die
Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt.
Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der
Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken.
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Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus
ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf
Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich
nach der Verfahrensordnung. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten
Fällen kann das Gericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.
Die Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in den Fällen und unter
den Bedingungen, die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, als Große Kammer tagt.
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Abweichend von der in Artikel III-358 Absatz 1 der Verfassung
vorgesehenen Regelung
sind dem Gerichtshof Klagen nach den Artikeln III-365 und III-367 der Verfassung
vorbehalten,
a) die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener
Beschlussfassung des Europäischen Parlaments oder des Rates oder dieser beiden
Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, erhoben werden, mit
Ausnahme:
- der Europäischen Beschlüsse des Rates nach Artikel III-168 Absatz 2 Unterabsatz 3
der Verfassung;
- der Rechtsakte des Rates aufgrund eines Rechtsakts des Rates über
handelspolitische Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel III-315 der Verfassung;
- der Handlungen des Rates, mit denen dieser nach Artikel I- 37 Absatz 2 der
Verfassung Durchführungsbefugnisse ausübt;
b) die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener
Beschlussfassung der Kommission nach Maßgabe des Artikels III-420 Absatz 1 der
Verfassung erhoben werden.
Dem Gerichtshof sind ebenfalls Klagen nach denselben Artikeln vorbehalten, die von
einem Unionsorgan gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung
des Europäischen Parlaments oder des Rates, dieser beiden Organe in den Fällen, in
denen sie gemeinsam beschließen, oder der Kommission erhoben werden, sowie der
Klagen, die von einem Organ gegen eine Handlung oder wegen unterlassener
Beschlussfassung der Europäischen Zentralbank erhoben werden.
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Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich
fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof
beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu
ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des
Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.
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Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.
Das Verfahren vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, durch dessen
Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann von
Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 abweichen, um den Besonderheiten
der
Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen.
Abweichend von Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt
seine begründeten
Schlussanträge schriftlich stellen.
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Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet
sind,
irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie
unverzüglich an den Kanzler des Gerichts. Wird eine Klageschrift oder ein anderer
Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts
eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs.
Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit
des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof. Stellt der
Gerichtshof fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er
den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.
Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen
Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben
Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren
bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen, oder, wenn es sich um Klagen
nach Artikel III-365 der Verfassung oder Artikel 146 des EAG-Vertrags handelt, sich für
nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über die Klage entscheidet. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm
anhängigen Verfahrens beschließen. In diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht
fortgeführt.
Fechten ein Mitgliedstaat und ein Organ der Union denselben Rechtsakt an, so erklärt
sich das Gericht für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über diese Klage entscheidet.
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Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und
den
Organen der Union, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als
Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die
Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen
Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit
zum Gegenstand hat.
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Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über
einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden,
der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein
Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei
Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen
ganz
oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Organe der
Union können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung
des Gerichts sie unmittelbar berührt.
Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren
Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den
Organen der Union eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht
beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie
Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.
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Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann
der
Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein
Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
Gegen die aufgrund des Artikels III-379 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
des Artikels III-401
Absatz 4 der Verfassung oder aufgrund des Artikels 157 oder des Artikels 164 Absatz 3
des EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des
Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof
einlegen.
Die Entscheidung über nach den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach
Maßgabe des Artikels 39.
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Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann
auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler des Gerichts, durch
den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine
Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.
Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung
ist unzulässig.
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Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das
Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der
Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches
Verfahren entscheiden.
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Unbeschadet des Artikels III-379 Absätze 1 und 2 der Verfassung
oder des Artikels 157
des EAGVertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Abweichend von Artikel III-380 der Verfassung werden die
Entscheidungen des Gerichts,
in denen Europäische Gesetze oder Europäische Verordnungen, die in allen ihren Teilen
verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, für nichtig erklärt werden,
erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen
Frist oder,
wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen
Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch nach Artikel III-379 Absätze 1 und 2
der Verfassung oder Artikel 157 des EAG-Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der
Wirkungen des für nichtig erklärten Europäischen Gesetzes oder der für nichtig erklärten
Europäischen Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.
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Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts
auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur
Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der
Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.
Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union, die dem Rechtsstreit vor
dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der
Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen
Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als
fortgeltend zu betrachten sind.
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Wenn in Fällen nach Artikel III-358 Absätze 2 und 3 der Verfassung
der Erste
Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der
Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof
vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des
Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des
Vorschlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder
nicht.
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Die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts enthalten alle
Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre
Ergänzung notwendig sind.
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Die Vorschriften über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof der
Europäischen Union werden in einer vom Rat einstimmig erlassenen Europäischen
Verordnung festgelegt. Diese Verordnung wird entweder auf Antrag des Gerichtshofs
nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments oder auf Vorschlag
der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs und des Europäischen Parlaments
erlassen.
Bis zum Erlass dieser Vorschriften finden die Bestimmungen der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der
Sprachenfrage betreffen, Anwendung. Abweichend von den Artikeln III-355 und III-356 der
Verfassung bedürfen Änderungen der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung
der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.
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(1) Abweichend von Artikel IV-437 der Verfassung gelten zwischen
der Unterzeichnung
und dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa angenommene
Änderungen des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs weiter.
(2) Änderungen nach Absatz 1 werden im Wege einer amtlichen Kodifizierung durch ein
auf Antrag des Gerichtshofs angenommenes Europäisches Gesetz des Rates in diese
Satzung eingearbeitet. Beim Inkrafttreten des betreffenden Europäischen
Kodifizierungsgesetzes wird dieser Artikel aufgehoben.
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