29. Erklärung zu Artikel IV-448 Absatz 2
Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Erstellung von Übersetzungen des Vertrags über eine Verfassung für Europa in den Sprachen nach Artikel IV-448 Absatz 2 zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union im Sinne von Artikel I-3 Absatz 3 Unterabsatz 4 zu wahren. Sie bekräftigt diesbezüglich, dass die Union großen Wert auf die kulturelle Vielfalt Europas legt und diesen und anderen Sprachen weiterhin besondere Bedeutung beimessen wird.
Die Konferenz empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel IV-448 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrags die Sprache bzw. Sprachen mitteilen, in die der Vertrag übersetzt wird.