Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Erstellung von
Übersetzungen des Vertrags über eine Verfassung für Europa in den Sprachen nach
Artikel
IV-448
Absatz 2 zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, den Reichtum der
kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union im Sinne von Artikel I-3 Absatz 3
Unterabsatz 4 zu wahren. Sie bekräftigt diesbezüglich, dass die Union großen Wert auf
die kulturelle Vielfalt Europas legt und diesen und anderen Sprachen weiterhin
besondere Bedeutung beimessen wird.
Die Konferenz empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel IV-448 Absatz
2
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, dem Rat innerhalb von sechs
Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrags die Sprache bzw. Sprachen mitteilen, in
die der Vertrag übersetzt wird.