SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt ist:
EINZIGER ARTIKEL
Im Sinne des Artikels III-214
der Verfassung gelten Leistungen aufgrund eines
betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie
auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im
Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem
Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem
einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.