28. Erklärung zu Artikel IV-440 Absatz 7
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass der Europäische Rat nach Artikel IV- 440 Absatz 7 einen Europäischen Beschluss im Hinblick auf die Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Union erlassen wird, um dieses Gebiet zu einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels IV-440 Absatz 2 und des Artikels III-424 zu machen, wenn die französischen Behörden dem Europäischen Rat und der Kommission mitteilen, dass die jüngste Entwicklung des internen Status der Insel dies gestattet.