Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass der Europäische Rat nach Artikel
IV-
440 Absatz 7 einen Europäischen Beschluss im Hinblick auf die Änderung des Status
von Mayotte gegenüber der Union erlassen wird, um dieses Gebiet zu einem Gebiet in
äußerster Randlage im Sinne des Artikels IV-440 Absatz 2 und des Artikels III-424 zu
machen, wenn die französischen Behörden dem Europäischen Rat und der
Kommission mitteilen, dass die jüngste Entwicklung des internen Status der Insel dies
gestattet.