DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, dass der öffentlich-rechtliche
Rundfunk in den Mitgliedstaaten
unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder
Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu
wahren -
SIND über folgende auslegende Bestimmung
ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag
über eine Verfassung für Europa beigefügt ist: