27. Erklärung zu Artikel III-419
Die Konferenz erklärt, dass die Mitgliedstaaten, die einen Antrag auf Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit stellen, gleichzeitig angeben können, ob sie bereits in diesem Stadium beabsichtigen, Artikel III- 422 über die Ausdehnung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit oder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
Artikel III-419