Die Konferenz erklärt, dass die Mitgliedstaaten, die einen Antrag auf Begründung einer
Verstärkten Zusammenarbeit stellen, gleichzeitig angeben können, ob sie bereits in
diesem Stadium beabsichtigen, Artikel
III- 422 über die Ausdehnung der
Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit oder das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren in Anspruch zu nehmen.