26. Erklärung zu Artikel III-402 Absatz 4
Artikel III-402 Absatz 4 sieht vor, dass in den Fällen, in denen der Rat bis zum Ablauf des vorangegangenen Finanzrahmens kein Europäisches Gesetz zur Aufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen hat, die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses Gesetzes fortgeschrieben werden.
Die Konferenz erklärt, dass ab 2007 die Mittelzuweisung auf der Grundlage gleicher Kriterien für alle Mitgliedstaaten erfolgen wird, wenn der Rat bis Ende 2006 kein Europäisches Gesetz zur Aufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen hat und der Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 einen Zeitraum für die schrittweise Einführung der Zuweisung von Mitteln an die neuen Mitgliedstaaten vorsieht, der 2006 endet.