Artikel
III-402
Absatz 4 sieht vor, dass in den Fällen, in denen der Rat bis zum Ablauf des
vorangegangenen Finanzrahmens kein Europäisches Gesetz zur Aufstellung eines
neuen Finanzrahmens erlassen hat, die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen
des letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses
Gesetzes fortgeschrieben werden.
Die Konferenz erklärt, dass ab 2007 die Mittelzuweisung auf der Grundlage gleicher
Kriterien für alle Mitgliedstaaten erfolgen wird, wenn der Rat bis Ende 2006 kein
Europäisches Gesetz zur Aufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen hat und der
Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 einen Zeitraum für die schrittweise Einführung der
Zuweisung von Mitteln an die neuen Mitgliedstaaten vorsieht, der 2006 endet.