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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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25. Protokoll über die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Europäische Union
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH nach einer näheren Regelung
für den Handelsverkehr bei der Einfuhr
von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Union -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind:
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Dieses Protokoll gilt für die Erdölerzeugnisse
der Tarifnummern 2710, 2711, 2712
(Paraffin und Petrolatum aus Erdöl), ex 2713 (paraffinische Rückstände) und 2714
(Schieferöl) der kombinierten Nomenklatur, soweit sie zum Verbrauch in den
Mitgliedstaaten eingeführt werden.
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Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den
in den Niederländischen Antillen raffinierten
Erdölerzeugnissen nach Maßgabe dieses Protokolls die Zollvorteile einzuräumen, die
sich aus der Assoziierung der Niederländischen Antillen mit der Union ergeben. Diese
Bestimmungen gelten ungeachtet der Ursprungsregeln der Mitgliedstaaten.
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(1) Stellt die Kommission auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass
die nach der Regelung des Artikels 2 getätigten Einfuhren von in den Niederländischen
Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Union tatsächliche Schwierigkeiten auf dem
Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hervorrufen, so erlässt sie einen
Europäischen Beschluss, mit dem festgelegt wird, dass die Zollsätze für die genannte
Einfuhr von den betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt, erhöht oder wieder eingeführt
werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um dieser Sachlage gerecht zu
werden. Die so eingeführten, erhöhten oder wieder eingeführten Zollsätze dürfen nicht
über den Sätzen der Zölle liegen, die gegenüber Drittländern für dieselben Erzeugnisse
angewendet werden.
(2) Absatz 1 kann auf jeden Fall angewendet
werden, wenn die Einfuhr von in den
Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Union zwei Millionen
Tonnen pro Jahr erreicht.
(3) Die Europäischen Beschlüsse der Kommission
nach den Absätzen 1 und 2
einschließlich derjenigen, die auf die Ablehnung des Antrags eines Mitgliedstaats
abzielen, werden dem Rat bekannt gegeben. Dieser kann sich auf Antrag eines jeden
Mitgliedstaats mit den genannten Beschlüssen befassen, und er kann jederzeit einen
Europäischen Beschluss erlassen, um diese abzuändern oder zurückzustellen.
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(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass
die unmittelbar oder über einen anderen
Mitgliedstaat nach der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr von in den
Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen auf seinem Markt tatsächliche
Schwierigkeiten hervorruft und dass sofortige Maßnahmen zur Behebung dieser
Sachlage erforderlich sind, so kann er von sich aus beschließen, dass auf diese Einfuhr
Zölle erhoben werden, deren Sätze nicht über den Zollsätzen liegen dürfen, die
gegenüber Drittländern für dieselben Erzeugnisse angewendet werden. Er teilt diesen
Beschluss der Kommission mit, die binnen eines Monats einen Europäischen
Beschluss erlässt, mit dem festgelegt wird, ob die von dem Staat getroffenen
Maßnahmen aufrechterhalten werden können oder geändert beziehungsweise
aufgehoben werden müssen. Artikel 3 Absatz 3 ist auf diesen Beschluss der
Kommission anwendbar.
(2) Überschreitet die unmittelbar oder über
einen anderen Mitgliedstaat nach der
Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr von in den Niederländischen Antillen
raffinierten Erdölerzeugnissen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während eines
Kalenderjahrs die im Anhang zu diesem Protokoll angegebene Menge, so werden die
von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten für das laufende Jahr nach Absatz 1
gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen als rechtmäßig betrachtet. Die Kommission
nimmt von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis, nachdem sie sich vergewissert hat,
dass die festgelegte Menge erreicht wurde. In einem solchen Fall sehen die übrigen
Mitgliedstaaten davon ab, den Rat zu befassen.
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Beschließt die Union die Anwendung mengenmäßiger
Beschränkungen auf die Einfuhr
von Erdölerzeugnissen jeder Herkunft, so können diese auch auf die Einfuhr dieser
Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen angewendet werden. In einem derartigen
Fall wird den Niederländischen Antillen eine Vorzugsbehandlung gegenüber Drittländern
gewährt.
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(1) Der Rat kann die Artikel 2 bis 5 einstimmig
nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Kommission überprüfen, wenn er eine gemeinsame
Ursprungsbestimmung für die Erdölerzeugnisse aus Drittländern und assoziierten
Ländern erlässt, im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden
Erzeugnisse Beschlüsse fasst oder eine gemeinsame Energiepolitik aufstellt.
(2) Bei einer derartigen Überprüfung müssen
jedoch auf jeden Fall gleichwertige Vorteile
zugunsten der Niederländischen Antillen in geeigneter Form und für eine Menge von
mindestens zweieinhalb Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aufrechterhalten werden.
(3) Die Verpflichtungen der Union bezüglich
der gleichwertigen Vorteile nach Absatz 2
können erforderlichenfalls auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei die
im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Mengen zu berücksichtigen sind.
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Zur Durchführung dieses Protokolls hat die
Kommission die Entwicklung der Einfuhr von
in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Mitgliedstaaten zu
verfolgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, die für die entsprechende
Verteilung sorgt, alle diesem Zweck dienenden Angaben nach den von der Kommission
empfohlenen Verwaltungseinzelheiten mit.
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Zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2
haben die hohen Vertragsparteien
beschlossen, dass die Menge von zwei Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aus den
Antillen sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten verteilt:
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