24. Erklärung zu Artikel III-296
Die Konferenz erklärt, dass der Generalsekretär des Rates, der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einleiten, sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet worden ist.
Artikel III-296