DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
gestützt auf Artikel I-41
Absatz 6 und Artikel III-312
der Verfassung,
EINGEDENK DESSEN, dass die Union eine Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik
verfolgt, die auf der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der
Mitgliedstaaten beruht,
EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits-
und Verteidigungspolitik
integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist, dass sie der
Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert,
dass die Union hierauf bei Missionen nach Artikel III-309
der Verfassung außerhalb der
Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen
Sicherheit nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen kann
und dass diese Aufgaben dank der von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der
„nur einmal einsetzbaren Streitkräfte“ bereitgestellten militärischen Fähigkeiten erfüllt
werden,
EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits-
und Verteidigungspolitik der
Union den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter
Mitgliedstaaten unberührt lässt,
EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits-
und Verteidigungspolitik der
Union die aus dem Nordatlantikvertrag erwachsenden Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten achtet, die ihre gemeinsame Verteidigung als durch die
Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht betrachten, die das Fundament der
kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder bleibt, und dass sie mit der in jenem Rahmen
festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine maßgeblichere
Rolle der Union im Bereich von
Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit den so genannten Berlin-plus-
Vereinbarungen zur Vitalität eines erneuerten Atlantischen Bündnisses beitragen wird,
FEST ENTSCHLOSSEN, dass die Union in der
Lage sein muss, die ihr im Rahmen der
Staatengemeinschaft obliegenden Verantwortungen in vollem Umfang wahrzunehmen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Organisation
der Vereinten Nationen die Union für die
Durchführung dringender Missionen nach den Kapiteln VI und VII der Charta der
Vereinten Nationen um Unterstützung ersuchen kann,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Stärkung der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik von
den Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Eintritt in
eine neue Phase der Entwicklung der
Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten, die dazu
bereit sind, entschiedene Anstrengungen erfordert,
EINGEDENK der Bedeutung, die der umfassenden
Beteiligung des Außenministers der
Union an den Arbeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit
zukommt -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind: