21. Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK der Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten,
gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen
sorgen -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt ist:
EINZIGER ARTIKEL
Die in Artikel III-265
Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung aufgenommenen
Bestimmungen über Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen
berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den
Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit dem Unionsrecht und
anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.