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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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20. Protokoll über die Position Dänemarks
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
UNTER BERUFUNG auf den Beschluss der am 12.
Dezember 1992 in Edinburgh im
Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von
Dänemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische
Union,
IN KENNTNIS der in dem Beschluss von Edinburgh
festgelegten Haltung Dänemarks in
Bezug auf die Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die
Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Dänemarks Beteiligung
an wichtigen Bereichen der
Zusammenarbeit in der Union erheblich eingeschränkt wird, wenn die auf den Beschluss
von Edinburgh zurückgehende Rechtsregelung im Rahmen der Verfassung fortgesetzt
wird, und dass es im Interesse der Union liegt, die uneingeschränkte Anwendung des
Besitzstands im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten,
IN DEM WUNSCH, aufgrund dessen einen Rechtsrahmen
festzulegen, der Dänemark
die Option bieten wird, sich am Erlass von Maßnahmen zu beteiligen, die auf der
Grundlage von Teil III Titel III Kapitel IV
der Verfassung vorgeschlagen werden, und die
Absicht Dänemarks begrüßend, wenn möglich von dieser Option im Einklang mit seinen
verfassungsrechtlichen Vorschriften Gebrauch zu machen,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Dänemark die anderen
Mitgliedstaaten nicht daran
hindern wird, ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Maßnahmen, die für Dänemark nicht
bindend sind, weiter auszubauen,
EINGEDENK des Protokolls über den in den
Rahmen der Europäischen Union
einbezogenen Schengen- Besitzstand -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind:
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Dänemark beteiligt sich nicht am Erlass von
Maßnahmen durch den Rat, die nach Teil III
Titel III Kapitel
IV der Verfassung vorgeschlagen werden.
Für Rechtsakte des Rates, die
einstimmig erlassen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit
Ausnahme des dänischen Vertreters erforderlich.
Für die Zwecke dieses Artikels gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von
mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der
Union, so gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
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Vorschriften des Teils III Titel III Kapitel
IV der Verfassung, nach jenem Kapitel
erlassene
Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem
Kapitel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für
Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen
berühren in keiner Weise die
Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks. Diese Vorschriften, Maßnahmen
oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft und
der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung
finden.
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Dänemark hat außer den sich für die Organe
ergebenden Verwaltungskosten keine
finanziellen Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.
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(1) Dänemark beschließt innerhalb von sechs
Monaten nach Erlass einer Maßnahme
des Rates zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach Teil I, ob es diese
Maßnahme in einzelstaatliches Recht umsetzt. Fasst es einen solchen Beschluss, so
begründet diese Maßnahme eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht zwischen
Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, für die die Maßnahme bindend ist.
Beschließt Dänemark, eine solche Maßnahme
nicht umzusetzen, so prüfen die
Mitgliedstaaten, für die die Maßnahme bindend ist, und Dänemark, welche Schritte zu
unternehmen sind.
(2) Dänemark behält die Rechte und Pflichten,
die vor dem Inkrafttreten des Vertrags
über eine Verfassung für Europa in Bezug auf den Schengen-Besitzstand bestanden.
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Hinsichtlich der vom Rat nach Artikel I-41, Artikel III-295
Absatz 1 und den Artikeln III-309
bis III-313 der Verfassung erlassenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht
an der
Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die
verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark nimmt daher nicht am Erlass dieser
Beschlüsse und Maßnahmen teil. Es wird die anderen Mitgliedstaaten nicht daran
hindern, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter auszubauen. Dänemark ist
nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge
solcher Maßnahmen anfallen, oder der Union militärische Fähigkeiten zur Verfügung zu
stellen.
Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig
erlassen werden müssen, ist die
Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung
Dänemarks erforderlich.
Für die Zwecke dieses Artikels gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von
mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der
Union, so gilt abweichend von den Absätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
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Dieses Protokoll gilt auch für Maßnahmen,
die nach Artikel IV-
438 der Verfassung in
Kraft bleiben und die vor dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa
von dem Protokoll über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische
Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist,
erfasst waren.
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Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung
auf Maßnahmen zur Bestimmung
derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen
der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur
einheitlichen Visumgestaltung.
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Dänemark kann jederzeit den übrigen Mitgliedstaaten
im Einklang mit seinen
verfassungsrechtlichen Vorschriften mitteilen, dass es von diesem Protokoll insgesamt
oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark
sämtliche im Rahmen der Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in
Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.
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(1) Dänemark kann jederzeit und unbeschadet
des Artikels 8 den anderen
Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften mitteilen,
dass ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats Teil I dieses Protokolls
aus den Bestimmungen im Anhang zu diesem Protokoll besteht. In diesem Fall werden
die Artikel 5 bis 9 entsprechend umnummeriert.
(2) Sechs Monate nach dem Tag, an dem die
Mitteilung nach Absatz 1 wirksam wird,
sind der gesamte Schengen-Besitzstand und alle zur Ergänzung dieses Besitzstands
erlassenen Maßnahmen, die für Dänemark bis dahin als Verpflichtungen im Rahmen
des Völkerrechts bindend waren, für Dänemark als Unionsrecht bindend.
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Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligt sich
Dänemark nicht am Erlass von Maßnahmen
durch den Rat, die nach Teil III Titel III Kapitel IV
der Verfassung vorgeschlagen werden.
Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist die
Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung
Dänemarks erforderlich.
Für die Zwecke dieses Artikels gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von
mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der
Union, so gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
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Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich
der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Teils
III Titel III Kapitel IV
der Verfassung, nach jenem Kapitel erlassene Maßnahmen,
Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Kapitel
geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union,
in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für Dänemark nicht
bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen
berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks.
Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen
verändern in keiner Weise den
Besitzstand der Gemeinschaft und der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts,
soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.
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(1) Dänemark kann dem Präsidenten des Rates
innerhalb von drei Monaten nach der
Vorlage beim Rat eines Vorschlags oder einer Initiative nach Teil III Titel III Kapitel IV
der
Verfassung schriftlich mitteilen, dass es sich am Erlass und an der Anwendung der
betreffenden Maßnahme beteiligen möchte; dies ist Dänemark daraufhin gestattet.
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach
Ablauf eines angemessenen Zeitraums
nicht mit Beteiligung Dänemarks erlassen werden, so kann der Rat die Maßnahme nach
Artikel 1 ohne Beteiligung Dänemarks erlassen. In diesem Fall findet Artikel 2
Anwendung.
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Dänemark kann nach Erlass einer Maßnahme
nach Teil III Titel III Kapitel IV
der
Verfassung dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, dass es die Maßnahme
anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel III-420
Absatz 1 der
Verfassung vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.
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(1) Die Mitteilung nach Artikel 4 hat spätestens
sechs Monate nach dem endgültigen
Erlass einer Maßnahme zu erfolgen, wenn diese Maßnahme eine Ergänzung des
Schengen-Besitzstands darstellt.
Erfolgt von Dänemark keine Mitteilung nach
Artikel 3 oder Artikel 4 zu Maßnahmen, die
eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, so werden die Mitgliedstaaten,
für die die Maßnahme bindend ist, und Dänemark prüfen, welche Schritte zu
unternehmen sind.
(2) Eine Mitteilung nach Artikel 3 zu Maßnahmen,
die eine Ergänzung des Schengen-
Besitzstands darstellen, gilt unwiderruflich als Mitteilung nach Artikel 3 zu weiteren
Vorschlägen oder Initiativen, mit denen diese Maßnahmen ergänzt werden sollen, sofern
diese Vorschläge oder Initiativen eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen.
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In Fällen, in denen nach diesem Teil Dänemark
durch eine vom Rat nach Teil III Titel III
Kapitel
IV der Verfassung erlassene Maßnahme
gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser
Maßnahme für Dänemark die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung.
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Ist Dänemark durch eine nach Teil III Titel
III Kapitel
IV der Verfassung erlassene
Maßnahme nicht gebunden, so hat es außer den sich für die Organe ergebenden
Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen, es sei denn
der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig etwas
anderes.
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