20. Erklärung zu Artikel III-243
Die Konferenz stellt fest, dass Artikel III-243 nach der gegenwärtigen Praxis anzuwenden ist. Die Formulierung „Maßnahmen …, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen“ wird im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz ausgelegt.