Die Konferenz stellt fest, dass Artikel
III-243 nach der gegenwärtigen Praxis anzuwenden
ist. Die Formulierung „Maßnahmen …, soweit sie erforderlich sind, um die
wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung
Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen“
wird im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz ausgelegt.