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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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2. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
wie möglich getroffen werden,
ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel I-11 der
Verfassung verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
festzulegen und ein System zur Kontrolle der Anwendung dieser Grundsätze zu
schaffen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind:
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Jede Institution trägt stets für die Einhaltung der in Artikel I-11 der Verfassung
niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Sorge.
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Die Kommission führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor sie einen Europäischen
Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und lokalen
Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. In
außergewöhnlich dringenden Fällen führt die Kommission keine Konsultationen durch.
Sie begründet dies in ihrem Vorschlag.
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Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines
Europäischen
Gesetzgebungsaktes“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von
Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des
Gerichtshofs, die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der
Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Europäischen
Gesetzgebungsaktes zum Ziel haben.
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Die Kommission leitet ihre Entwürfe für Europäische Gesetzgebungsakte und ihre
geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und dem Unionsgesetzgeber
gleichzeitig zu.
Das Europäische Parlament leitet seine Entwürfe von Europäischen
Gesetzgebungsakten sowie seine geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten zu.
Der Rat leitet die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der
Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten
Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten sowie die geänderten Entwürfe den
nationalen Parlamenten zu.
Sobald das Europäische Parlament seine legislativen Entschließungen angenommen
und der Rat seine Standpunkte festgelegt hat, leiten sie diese den nationalen
Parlamenten zu.
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Die Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten werden im Hinblick auf die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet. Jeder Entwurf
eines Europäischen Gesetzgebungsakts sollte einen Vermerk mit detaillierten Angaben
enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Vermerk sollte Angaben zu den
voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen sowie im Fall eines Europäischen
Rahmengesetzes zu den Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden
Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls der regionalen Rechtsvorschriften,
enthalten. Die Feststellung, dass ein Ziel der Union besser auf Unionsebene erreicht
werden kann, beruht auf qualitativen und, soweit möglich, quantitativen Kriterien. Die
Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die
finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der nationalen
Regierungen, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der
Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen.
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Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente können binnen
sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines
Europäischen Gesetzgebungsakts in einer begründeten Stellungnahme an die
Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen,
weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Dabei obliegt es dem jeweiligen nationalen Parlament oder der jeweiligen Kammer eines
nationalen Parlaments, gegebenenfalls die regionalen Parlamente mit
Gesetzgebungsbefugnissen zu konsultieren.
Wird der Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von
Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme den
Regierungen dieser Mitgliedstaaten.
Wird der Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der
Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt, so
übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme dem betreffenden Organ oder
der betreffenden Einrichtung.
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Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die
Gruppe von Mitgliedstaaten, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank und die
Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von ihnen
vorgelegt wurde, berücksichtigen die begründeten Stellungnahmen der nationalen
Parlamente oder einer der Kammern eines dieser Parlamente.
Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, die nach dem jeweiligen System des
nationalen Parlaments aufgeteilt sind. In einem Zweikammersystem hat jede der beiden
Kammern eine Stimme.
Erreicht die Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines
Europäischen Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht,
mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Maßgabe
des Absatzes 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Entwurf überprüft werden. Die
Schwelle beträgt ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Entwurf eines
Europäischen Gesetzgebungsakts auf der Grundlage von Artikel III-264 der Verfassung
betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt.
Nach Abschluss der Überprüfung kann die Kommission oder gegebenenfalls die Gruppe
von Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Gerichtshof, die Europäische
Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines
Europäischen Gesetzgebungsakts von ihnen vorgelegt wurde, beschließen, an dem
Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Dieser Beschluss muss
begründet werden.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen Verstoßes eines
Europäischen Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach
Maßgabe des Artikels III-365 der Verfassung von einem Mitgliedstaat erhoben oder
entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im
Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt
werden.
Nach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende Klagen in Bezug auf
Europäische Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die Anhörung des Ausschusses der
Regionen nach der Verfassung vorgeschrieben ist, auch vom Ausschuss der Regionen
erhoben werden.
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Die Kommission legt dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament, dem Rat
und den nationalen Parlamenten jährlich einen Bericht über die Anwendung des Artikels I-
11 der Verfassung vor. Dieser Jahresbericht wird auch
dem Ausschuss der Regionen
und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zugeleitet.
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