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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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19. Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich der Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich
und Irland betreffende Fragen
zu regeln,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über
die Anwendung bestimmter Aspekte
des Artikels III-130 der Verfassung auf das Vereinigte Königreich und auf Irland -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind:
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Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich
das Vereinigte Königreich und Irland nicht am
Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2
oder 3 der Verfassung oder nach Artikel III-260
der Verfassung, soweit dieser Artikel die
unter die genannten Abschnitte fallenden Bereiche oder die Bereiche des Artikels III-263
oder des Artikels III- 275
Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung betrifft, vorgeschlagen
werden. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist
die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen
des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.
Für die Zwecke dieses Artikels gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von
mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der
Union, so gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
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Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich
der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Teils
III Titel III KAPITEL IV Abschnitte 2
oder 3 der Verfassung oder des Artikels III-260
der
Verfassung, soweit dieser Artikel die unter die genannten Abschnitte fallenden Bereiche
oder die Bereiche des Artikels III-263
oder des Artikels III-275
Absatz 2 Buchstabe a der
Verfassung betrifft, nach jenen Abschnitten oder jenen Artikeln erlassene Maßnahmen,
Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenen Abschnitten
oder jenen Artikeln geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der
Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden,
für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar. Diese
Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die
Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten. Diese Vorschriften, Maßnahmen
oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft und
der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Königreich
und Irland Anwendung finden.
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(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland
kann dem Rat innerhalb von drei Monaten nach
der Vorlage eines Vorschlags nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2
oder 3 der
Verfassung oder eines Vorschlags oder einer Initiative nach Artikel III-263
oder Artikel III-
275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung
beim Rat schriftlich mitteilen, dass es sich
am Erlass und an der Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte; dies
ist dem betreffenden Staat daraufhin gestattet. Für Rechtsakte des Rates, die
einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates
mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich.
Eine nach diesem Absatz erlassene Maßnahme ist für alle an ihrem Erlass beteiligten
Mitgliedstaaten bindend. Die Bedingungen für eine Beteiligung des Vereinigten
Königreichs und Irlands an den Bewertungen, die die unter Teil III Titel III Kapitel IV
Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung fallenden Bereiche betreffen, werden in den nach
Artikel III-260 der Verfassung erlassenen Europäischen Verordnungen oder Beschlüssen
geregelt.
Für die Zwecke dieses Artikels gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von
mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der
Union, so gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach
Ablauf eines angemessenen Zeitraums
nicht mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands erlassen werden, so kann
der Rat die betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten
Königreichs oder Irlands erlassen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.
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Das Vereinigte Königreich oder Irland kann
nach dem Erlass einer Maßnahme nach Teil
III Titel III - Kapitel IV Abschnitte 2
oder 3 der Verfassung oder Artikel III-263
oder Artikel III-
275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung
dem Rat und der Kommission jederzeit
mitteilen, dass es die Maßnahme anzunehmen beabsichtigt. In diesem Fall findet das in
Artikel III-420 Absatz 1 der Verfassung vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.
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Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Teil
III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2
oder 3 der
Verfassung oder Artikel III- 263
oder Artikel III-275
Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung
erlassene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich ergebenden
Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen, sofern der Rat
nicht mit allen seinen Mitgliedern nach Anhörung des Europäischen Parlaments
einstimmig etwas anderes beschließt.
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In Fällen, in denen nach diesem Protokoll
das Vereinigte Königreich oder Irland durch
eine nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2
oder 3 der Verfassung oder Artikel III-260
der Verfassung, soweit dieser Artikel die unter die genannten Abschnitte fallenden
Bereiche oder die Bereiche des Artikels III-263
oder des Artikels III-275
Absatz 2
Buchstabe a der Verfassung betrifft, erlassene Maßnahme gebunden ist, gelten
hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen
Bestimmungen der Verfassung.
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Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll
über den in den Rahmen der
Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand.
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Irland kann dem Rat schriftlich mitteilen,
dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
mehr für Irland gelten sollen. In diesem Fall gelten die genannten Bestimmungen nicht
mehr für Irland.
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