|
Accueil
>
TEIL IV
>
A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
>
18. Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels III-130 der Verfassung auf das Vereinigte Königreich und auf Irland
|
Précédent
Suivant
|
|
|
|
|
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich
und Irland betreffende Fragen
zu regeln,
IM HINBLICK darauf, dass seit vielen Jahren
zwischen dem Vereinigten Königreich und
Irland besondere Reiseregelungen bestehen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN,
die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind:
|
|
Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet
der Artikel III-130 und III-265
der Verfassung,
anderer Bestimmungen der Verfassung, im Rahmen der Verfassung erlassener
Maßnahmen oder von der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder
mehreren Drittländern geschlossener internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen
mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen
wollen, Kontrollen durchführen, die nach seiner Auffassung erforderlich sind
a) zur Überprüfung des Rechts auf Einreise
in das Vereinigte Königreich bei
Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen,
welche die ihnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei
Staatsangehörigen anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund einer Übereinkunft
zustehen, an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, und
b) zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen
die Genehmigung zur Einreise in
das Vereinigte Königreich erteilt wird.
Die Artikel III-130 und III-265 der Verfassung,
die anderen Bestimmungen der Verfassung
oder die im Rahmen der Verfassung erlassenen Maßnahmen berühren in keiner Weise
das Recht des Vereinigten Königreichs, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen. Wird
im vorliegenden Artikel auf das Vereinigte Königreich Bezug genommen, so gilt diese
Bezugnahme auch für die Gebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte
Königreich verantwortlich ist.
|
|
Das Vereinigte Königreich und Irland können
weiterhin untereinander Regelungen über
den freien Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten („einheitliches
Reisegebiet“) treffen, sofern die Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dementsprechend findet, solange sie
solche Regelungen beibehalten, Artikel 1 unter denselben Bedingungen und
Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Königreichs auf Irland Anwendung.
Die Artikel III-130
und III-265 der Verfassung, andere Bestimmungen der Verfassung
oder im Rahmen der Verfassung erlassene Maßnahmen berühren diese Regelungen in
keiner Weise.
|
|
Die übrigen Mitgliedstaaten dürfen an ihren
Grenzen oder an allen Orten, an denen ihr
Hoheitsgebiet betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchführen, die
aus dem Vereinigten Königreich oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen für die in
Artikel 1 genannten Zwecke in seiner Verantwortung liegen, oder aber, soweit Artikel 1 für
Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen wollen.
Die Artikel III-130
und III-265 der Verfassung, andere Bestimmungen der Verfassung oder
im Rahmen der Verfassung erlassene Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht
der übrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen.
|
|
Dieses Protokoll findet auch auf die Rechtsakte
Anwendung, die nach Artikel IV-438
der
Verfassung weiter gelten.
|
|
|
|
|