DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK dessen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der aus
den von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19.
Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie aus den damit
zusammenhängenden Übereinkommen und den auf deren Grundlage erlassenen
Regelungen besteht, durch ein Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der
Europäischen Union einbezogen wurden,
IN DEM WUNSCH, den seit Inkrafttreten des genannten Protokolls weiterentwickelten
Schengen-Besitzstand im Rahmen der Verfassung zu wahren und diesen Besitzstand
fortzuentwickeln, um zur Verwirklichung des Ziels beizutragen, den Unionsbürgerinnen
und Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen zu bieten,
MIT RÜCKSICHT auf die besondere Position Dänemarks,
MIT RÜCKSICHT darauf, dass Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland sich nicht an sämtlichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
beteiligen, es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, andere
Bestimmungen dieses Besitzstands ganz oder teilweise anzunehmen,
IN DER ERKENNTNIS, dass es infolgedessen erforderlich ist, auf die in der Verfassung
enthaltenen Bestimmungen über eine Verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen
Mitgliedstaaten zurückzugreifen,
MIT RÜCKSICHT DARAUF, dass es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur
Republik Island und zum Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, da diese beiden
Staaten sowie diejenigen nordischen Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union
sind, durch die Bestimmungen der Nordischen Passunion gebunden sind -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind: