16. Protokoll über die Regelung für den Franc der Pazifischen Finanzgemeinschaft
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:
EINZIGER ARTIKEL
Frankreich kann das Recht behalten, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Neukaledonien, Französisch-Polynesien und Wallis und Futuna Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des Franc der Pazifischen Finanzgemeinschaft festzusetzen.