|
|
Accueil
>
SCHLUSSAKTE
>
A. ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG
>
12. Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
|
Précédent
Suivant
|
|
|
|
|
Die Konferenz nimmt von den nachstehend wiedergegebenen Erläuterungen zur Charta
der Grundrechte Kenntnis, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur
Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des
Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
|
|
|
|
Les explications auxquelles il est fait reference sont
celles présentées dans le document
CONV 828/1/03, Objet: “Mise à jour des explications relatives au texte de la Charte des
droits fondamentaux”.
CONV 828/1/03/ renvoie lui-même au document de travail
numéro 27 du Groupe de
travail II sur la Charte/CEDH.
|
|
|
Die nachstehenden Erläuterungen wurden ursprünglich unter der Verantwortung des
Präsidiums des Konvents, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ausgearbeitet hat, formuliert. Sie wurden unter der Verantwortung des Präsidiums des
Europäischen Konvents aufgrund der von diesem Konvent vorgenommenen
Anpassungen des Wortlauts der Charta (insbesondere der Artikel 51 und 52 (1)) und der
Fortentwicklung des Unionsrechts aktualisiert. Diese Erläuterungen haben als solche
keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu
dient, die Bestimmungen der Charta zu verdeutlichen.
|
|
|
|
TITEL VII - ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER
CHARTA
|
|
|
|
|
Les textes des Articles sont présentés dans la Partie
II der Verfassung. Dans cette
version hypertexte, les textes ne sont pas dupliqués. Les en-têtes originaux de la
Erklärung 12 concernant les explications ont été conserves, et les notes renvoyant aux
Articles der Verfassung sont ici remplacées par des liens vers les Articles
correspondants dans la Partie II. Utilisez le “bouton retour” pour revenir à l’explication.
Les references à d’autres Articles der Verfassung
ont été insérées en tant que notes
avec des liens hypertexts vers l’Article reference. Les notes sont marquees entre
parentheses, par exemple (1), et sont placées sous le texte de l’Article contenant l’appel
de note.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Würde des Menschen ist nicht nur ein Grundrecht an sich, sondern bildet das
eigentliche Fundament der Grundrechte. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
von 1948 verankert die Menschenwürde in ihrer Präambel:
„... da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie
innewohnenden
Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der
Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet.“ In seinem Urteil vom 9. Oktober 2001
in der Rechtssache C-377/98, Niederlande gegen Europäisches Parlament und Rat,
Slg. 2001, S. I-7079, Randnrn. 70-77 bestätigte der Gerichtshof, dass das Grundrecht
auf Menschenwürde Teil des Unionsrechts ist.
Daraus ergibt sich insbesondere, dass keines der in dieser Charta festgelegten Rechte
dazu verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen, und
dass die Würde des Menschen zum Wesensgehalt der in dieser Charta festgelegten
Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechtes nicht angetastet
werden.
|
|
|
|
|
1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie folgt lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt ...“.
2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist
durch
das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie
folgt lautet:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt
oder
hingerichtet werden.“ Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta (1).
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der
genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz
3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite.
So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch
als Teil der Charta
betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn
sie durch eine
Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig
entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die
in Kriegszeiten
oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den
Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen
Bestimmungen angewendet werden ...“.
|
|
|
|
(1) Artikel II-62, Absatz 2, der Verfassung.
(2) Artikel II-62 der Verfassung.
(3) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
1. In seinem Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande
gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2001, S. I-7079, Randnrn. 70, 78, 79 und
80, bestätigte der Gerichtshof, dass das Grundrecht auf Unversehrtheit Teil des
Unionsrechts ist und im Bereich der Medizin und der Biologie die freie Einwilligung des
Spenders und des Empfängers nach vorheriger Aufklärung umfasst.
2. Die Grundsätze des Artikels 3 der Charta (1) sind bereits in dem im Rahmen des
Europarates angenommenen Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin
(STE 164 und Zusatzprotokoll STE 168) enthalten. Die Charta will von diesen
Bestimmungen nicht abweichen und verbietet daher lediglich das reproduktive Klonen.
Die anderen Formen des Klonens werden von der Charta weder gestattet noch
verboten. Sie hindert den Gesetzgeber also keineswegs daran, auch die anderen
Formen des Klonens zu verbieten.
3. Durch den Hinweis auf eugenische Praktiken, insbesondere diejenigen, welche die
Selektion von Menschen zum Ziel haben, soll die Möglichkeit erfasst werden, dass
Selektionsprogramme organisiert und durchgeführt werden, die beispielsweise
Sterilisierungskampagnen, erzwungene Schwangerschaften, die Pflicht, den Ehepartner
in der gleichen Volksgruppe zu wählen, usw. umfassen; derartige Handlungen werden in
dem am 17. Juli 1998 in Rom verabschiedeten Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs (siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) als internationale Verbrechen
betrachtet.
|
|
|
|
(1) Artikel II-63
der Verfassung.
|
|
|
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung
|
|
Das Recht nach Artikel 4 (2) entspricht dem Recht, das durch den gleich lautenden
Artikel 3 EMRK garantiert ist:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder
Behandlung unterworfen werden.“
Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) hat Artikel 4 also die gleiche Bedeutung und
Tragweite wie Artikel 3 EMRK.
|
|
|
|
(2) Artikel II-64
der Verfassung.
(3) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
Interdiction de l'esclavage et du travail forcé
|
|
1. Das Recht nach Artikel 5 (1) Absätze 1 und 2 entspricht dem gleich lautenden Artikel
4 Absätze 1 und 2 EMRK.
Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) hat dieses Recht also die gleiche Bedeutung
und Tragweite wie Artikel 4 EMRK. Daraus folgt:
— Eine legitime Einschränkung des Rechts nach Absatz 1 kann es nicht geben.
— In Absatz 2 müssen in Bezug auf die Begriffe „Zwangs- oder Pflichtarbeit“
die
„negativen“ Definitionen nach Artikel 4 Absatz 3 EMRK berücksichtigt werden:
„Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den
Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden
ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle
des im
Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben
oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.“
2. Absatz
3 ergibt sich unmittelbar aus der Menschenwürde und trägt neueren Entwicklungen auf
dem Gebiet der organisierten Kriminalität wie der Schleuserkriminalität oder der
organisierten sexuellen Ausbeutung Rechnung.
Das Europol-Übereinkommen enthält im Anhang folgende Definition, die den
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung betrifft: „Menschenhandel:
tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer
Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines
Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der
Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen
oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung.“
KAPITEL VI des Schengener Durchführungsübereinkommens, das in den Besitzstand
der Union integriert worden ist und an dem sich das Vereinigte Königreich und Irland
beteiligen, enthält in Artikel 27 Absatz 1 folgende auf die Schleuseraktivitäten zielende
Bestimmung: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene Sanktionen gegen
jede Person vorzusehen, die zu Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu
helfen versucht, in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verletzung ihrer
Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittausländern
einzureisen oder sich dort aufzuhalten.“ Am 19. Juli 2002 nahm der Rat einen
Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. L 203 vom 1.8.2002,
S. 1) an; in Artikel 1 dieses Rahmenbeschlusses sind die Handlungen im
Zusammenhang mit dem Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von
Arbeitskräften oder der sexuellen Ausbeutung näher bestimmt, die die Mitgliedstaaten
aufgrund des genannten Rahmenbeschlusses unter Strafe stellen müssen.
|
|
|
|
(1) Artikel II-65 der Verfassung.
(2) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
Recht auf Freiheit und Sicherheit
|
|
Die Rechte nach Artikel 6 (1) entsprechen den Rechten, die durch Artikel 5 EMRK
garantiert sind, denen sie nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) an Bedeutung und
Tragweite gleichkommen. Die Einschränkungen, die legitim an diesen Rechten
vorgenommen werden können, dürfen daher nicht über die Einschränkungen
hinausgehen, die im Rahmen des wie folgt lautenden Artikels 5 EMRK zulässig sind:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit
darf nur in den
folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer
rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer
gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person
eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht,
dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach
Begehung einer solchen zu hindern;
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter
Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender
Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten
Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren
im Gange ist.
(2) Jeder festgenommenen Person muss unverzüglich in einer ihr verständlichen
Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind, und welche
Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder
Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen
gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt
werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf
Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer
Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht
zu
beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die
Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder
Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. “ Die Rechte nach
Artikel 6 (1) müssen insbesondere dann geachtet werden, wenn das Europäische
Parlament und der Rat Gesetze und Rahmengesetze im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage der Artikel III-270, III-271 und III-273
der Verfassung, insbesondere zur Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über
die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen sowie über bestimmte
Aspekte des Verfahrensrechts erlassen.
|
|
|
|
(1) Artikel II-66 der Verfassung.
(2) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
Achtung des Privat- und Familienlebens
|
|
Die Rechte nach Artikel 7 (2) entsprechen den Rechten, die durch Artikel 8 EMRK
garantiert sind. Um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde der Begriff
„Korrespondenz“ durch „Kommunikation“ ersetzt.
Nach Artikel 52 Absatz 3 (3) haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite
wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen
Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Artikel 8 gestattet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens,
ihrer
Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die
nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
|
|
|
|
(2) Artikel II-67 der Verfassung.
(3) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
Schutz personenbezogener Daten
|
|
Dieser Artikel stützte sich auf Artikel 286 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995) sowie auf Artikel 8 EMRK und
das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das von allen
Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.
Artikel 286 EGV wird nunmehr durch Artikel I-51 der Verfassung ersetzt. Es wird ferner
auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8
vom 12.1.2001) verwiesen. Die genannte Richtlinie und Verordnung enthalten
Bedingungen und Beschränkungen für die Wahrnehmung des Rechts auf den Schutz
personenbezogener Daten.
|
|
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
|
|
Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 12 EMRK, der wie folgt lautet: „Männer
und Frauen
im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche
die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“
Die Formulierung dieses Rechts wurde zeitgemäßer gestaltet, um Fälle zu erfassen, in
denen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften andere Formen als die Heirat zur
Gründung einer Familie anerkannt werden.
Durch diesen Artikel wird es weder untersagt noch vorgeschrieben, Verbindungen von
Menschen gleichen Geschlechts den Status der Ehe zu verleihen. Dieses Recht ist also
dem von der EMRK vorgesehenen Recht ähnlich, es kann jedoch eine größere
Tragweite haben, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
|
|
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
|
|
Das in Absatz 1 garantierte Recht entspricht dem Recht, das durch Artikel 9 EMRK
garantiert ist, und hat nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) die gleiche Bedeutung und
die gleiche Tragweite wie dieses. Bei Einschränkungen muss daher Artikel 9 Absatz 2
EMRK gewahrt werden, der wie folgt lautet:
„Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur
Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz
der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer.“
Das in Absatz 2 garantierte Recht entspricht den einzelstaatlichen
Verfassungstraditionen und der Entwicklung der einzelstaatlichen Gesetzgebungen in
diesem Punkt.
|
|
|
|
(2) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
|
|
1. Artikel 11 (3) entspricht Artikel 10 EMRK, der wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe
und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel
hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine
Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;
sie
kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit
oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten
Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der
Rechtsprechung.“
Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (1) hat dieses Recht die gleiche Bedeutung und
Tragweite wie das durch die EMRK garantierte Recht. Die möglichen Einschränkungen
dieses Rechts dürfen also nicht über die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen
Einschränkungen hinausgehen, allerdings unbeschadet der Beschränkungen, die die
Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Genehmigungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz
3 der EMRK einzuführen, durch das Wettbewerbsrecht der Union erfahren kann.
2. Absatz 2 dieses Artikels erläutert die Auswirkungen von Absatz 1 hinsichtlich der
Freiheit der Medien. Er stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des
Gerichtshofs bezüglich des Fernsehens, insbesondere in der Rechtssache C-288/89
(Urteil vom 25. Juli 1991, Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a.; Slg.
1991, S. I-4007), und auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den
Mitgliedstaaten, das dem EGV und nunmehr der Verfassung beigefügt ist, sowie auf die
Richtlinie 89/552/EWG des Rates (siehe insbesondere Erwägungsgrund 17).
|
|
|
|
(3) Artikel II-71 der Verfassung.
|
|
|
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
|
|
1. Absatz 1 dieses Artikels entspricht Artikel 11 EMRK, der wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu
versammeln und
sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz
seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die
nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen
der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der
Staatsverwaltung nicht entgegen.“
Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels 12 (1) haben die gleiche Bedeutung
wie die Bestimmungen der EMRK; sie haben jedoch eine größere Tragweite, weil sie auf
alle Ebenen, auch auf die europäische Ebene, Anwendung finden können. Nach Artikel
52 Absatz 3 der Charta (2) dürfen die Einschränkungen dieses Rechts nicht über die
Einschränkungen hinausgehen, die als mögliche rechtmäßige Einschränkungen im
Sinne von Artikel 11 Absatz 2 EMRK gelten.
2. Dieses Recht stützt sich auch auf Artikel 11 der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer.
3. Absatz 2 dieses Artikels entspricht Artikel I-46 Absatz 4 der Verfassung.
|
|
|
|
(1) Artikel II-72 der Verfassung.
(2) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
|
|
Dieses Recht leitet sich in erster Linie aus der Gedankenfreiheit und der Freiheit
der
Meinungsäußerung ab. Seine Ausübung erfolgt unter Wahrung von Artikel 1 (4), und es
kann den durch Artikel 10 EMRK gestatteten Einschränkungen unterworfen werden.
|
|
|
|
(4) Artikel II-61
der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
1. Dieser Artikel lehnt sich sowohl an die gemeinsamen verfassungsrechtlichen
Traditionen der Mitgliedstaaten als auch an Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK an,
der folgenden Wortlaut hat:
„Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei
Ausübung
der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen
Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht
entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
sicherzustellen.“
Es wurde für zweckmäßig erachtet, diesen Artikel auf den Zugang zur beruflichen Aus-
und Weiterbildung auszudehnen (siehe Nummer 15 der Gemeinschaftscharta der
sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie Artikel 10 der Europäischen Sozialcharta)
und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Pflichtschulunterrichts einzufügen. In seiner
hier vorliegenden Fassung besagt dieser Grundsatz lediglich, dass in Bezug auf den
Pflichtschulunterricht jedes Kind die Möglichkeit haben muss, eine schulische
Einrichtung zu besuchen, die unentgeltlichen Unterricht erteilt. Er besagt nicht, dass alle
— und insbesondere auch die privaten — schulischen Einrichtungen, die den
betreffenden Unterricht oder berufliche Ausbildung und Weiterbildung anbieten, dies
unentgeltlich tun müssen. Ebenso wenig verbietet er, dass bestimmte besondere
Unterrichtsformen entgeltlich sein können, sofern der Staat Maßnahmen zur Gewährung
eines finanziellen Ausgleichs trifft. Soweit die Charta für die Union gilt, bedeutet das,
dass die Union im Rahmen ihrer bildungspolitischen Maßnahmen die Unentgeltlichkeit
des Pflichtunterrichts achten muss, doch es erwachsen ihr daraus selbstverständlich
keine neuen Zuständigkeiten.
Was das Recht der Eltern anbelangt, so ist dieses in Verbindung mit Artikel 24 (1)
auszulegen.
2. Die Freiheit zur Gründung von öffentlichen oder privaten Lehranstalten wird als
einer
der Aspekte der unternehmerischen Freiheit garantiert, ihre Ausübung ist jedoch durch
die Achtung der demokratischen Grundsätze eingeschränkt und erfolgt entsprechend
den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Einzelheiten.
|
|
|
|
(1) Artikel II-84
der Verfassung.
|
|
|
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
|
|
Die in Artikel 15 (2) Absatz 1 festgeschriebene Berufsfreiheit ist in der Rechtsprechung
des Gerichtshofs anerkannt (siehe u. a. die Urteile vom 14. Mai 1974, Rechtssache 4/73,
Nold, Slg. 1974, S. 491, Randnrn. 12 -14; vom 13. Dezember 1979, Rechtssache 44/79,
Hauer, Slg. 1979 S. 3727; vom 8. Oktober 1986, Rechtssache 234/85, Keller, Slg. 1986,
S. 2897, Randnr. 8).
Dieser Absatz lehnt sich ferner an Artikel 1 Absatz 2 der am 18. Oktober 1961
unterzeichneten und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Europäischen Sozialcharta
und an Nummer 4 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
vom 9. Dezember 1989 an. Der Ausdruck „Arbeitsbedingungen“ ist im Sinne des Artikels
III-213
der Verfassung zu verstehen.
In Absatz 2 wurden die drei Freiheiten aufgenommen, die durch die Artikel I-4 und III-133,
III-137
und III-144
der Verfassung garantiert sind, d. h. die Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr.
Absatz 3 stützte sich auf Artikel 137 Absatz 3 vierter Gedankenstrich EGV, der nunmehr
durch Artikel III-210
Absatz 1 Buchstabe g der Verfassung ersetzt wurde, sowie auf
Artikel 19 Absatz 4 der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten und von allen
Mitgliedstaaten ratifizierten Europäischen Sozialcharta. Somit findet Artikel 52 Absatz 2
der Charta (1) Anwendung. Die Frage der Anheuerung von Seeleuten, die
Staatsangehörige von Drittstaaten sind, in der Besatzung von Schiffen unter der Flagge
eines Mitgliedstaats der Union wird durch das Unionsrecht und die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geregelt.
|
|
|
|
(1) Artikel II-75 der Verfassung.
|
|
|
Unternehmerische Freiheit
|
|
Dieser Artikel stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit,
eine
Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, (siehe die Urteile vom 14. Mai 1974,
Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, S. 491, Randnr. 14; und vom 27. September 1979,
Rechtssache 230/78, SPA Eridania und andere, Slg. 1979, S. 2749, Randnrn. 20 und
31) und die Vertragsfreiheit (siehe u. a. die Urteile „Sukkerfabriken Nykoebing“,
Rechtssache 151/78, Slg. 1979, 1, Randnr. 19; und vom 5. Oktober 1999, Rechtssache
C-240/97, Spanien gegen Kommission, Slg. 1999 S. I- 6571 Randnr. 99) anerkannt hat,
sowie auf Artikel I-3 Absatz 2 der Verfassung, in dem der freie Wettbewerb anerkannt
wird. Dieses Recht wird natürlich unter Einhaltung des Unionsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt. Es kann nach Artikel 52 Absatz 1 der
Charta (3) beschränkt werden.
|
|
|
|
(3) Artikel II-112,
Absatz 1, der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
Dieser Artikel entspricht Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK:
„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres
Eigentums.
Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche
Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen
Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze
anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit
dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen
Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
Es handelt sich um ein gemeinsames Grundrecht aller einzelstaatlichen Verfassungen.
Es wurde mehrfach durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs — zum ersten Mal in
dem Urteil Hauer (13. Dezember 1979, Slg. 1979, S. 3727) - bekräftigt. Die Formulierung
wurde zeitgemäßer gestaltet, doch hat dieses Recht nach Artikel 52 Absatz 3 (1) die
gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie das in der EMRK garantierte Recht,
wobei nicht über die in der EMRK vorgesehenen Einschränkungen hinausgegangen
werden darf.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist zwar ein Aspekt des Eigentumsrechts, er wird
jedoch aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung und aufgrund des abgeleiteten
Gemeinschaftsrechts in Absatz 2 ausdrücklich aufgeführt. Das geistige Eigentum
umfasst neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum unter anderem das
Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte. Die in Absatz 1
vorgesehenen Garantien gelten sinngemäß für das geistige Eigentum.
|
|
|
|
(1) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
Der Wortlaut des Artikels stützte sich auf Artikel 63 EGV, der nunmehr durch Artikel III-
266 der Verfassung ersetzt wurde und der die Union zur Einhaltung der Genfer
Flüchtlingskonvention verpflichtet. Es sei auf die dem Amsterdamer Vertrag bzw. der
Verfassung beigefügten Protokolle über das Vereinigte Königreich und Irland sowie
Dänemark verwiesen, um zu bestimmen, inwieweit diese Mitgliedstaaten das
diesbezügliche Unionsrecht anwenden und inwieweit dieser Artikel auf sie Anwendung
findet. Dieser Artikel berücksichtigt das der Verfassung beigefügte Protokoll über die
Gewährung von Asyl.
|
|
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung
und Auslieferung
|
|
Absatz 1 dieses Artikels hat hinsichtlich der Kollektivausweisungen die gleiche
Bedeutung und Tragweite wie Artikel 4 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK. Hiermit soll
gewährleistet werden, dass jeder Beschluss gesondert geprüft wird und dass nicht
beschlossen werden kann, alle Menschen, die die Staatsangehörigkeit eines
bestimmten Staates besitzen, mit einer einzigen Maßnahme auszuweisen (siehe auch
Artikel 13 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte).
Mit Absatz 2 wird die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Artikel 3 EMRK (siehe Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17.
Dezember 1996, Slg. EGMR 1996, S. VI-2206 und Soering, Urteil vom 7. Juli 1989)
übernommen.
|
|
|
|
|
Gleichheit vor dem Gesetz
|
|
Dieser Artikel entspricht dem allgemeinen Rechtsprinzip, das in allen europäischen
Verfassungen verankert ist und das der Gerichtshof als ein Grundprinzip des
Gemeinschaftsrechts angesehen hat (Urteil vom 13. November 1984, Rechtssache
283/83, Racke, Slg. 1984, S. 3791, Urteil vom 17. April 1997, Rechtssache C-15/95,
EARL, Slg. 1997, S. I-1961 und Urteil vom 13. April 2000, Rechtssache C-292/97,
Karlsson, Slg. 2000 S. 2737).
|
|
|
|
|
Absatz 1 lehnt sich an Artikel 13 EGV, der nun durch Artikel III-124 der Verfassung
ersetzt wurde, und Artikel 14 EMRK sowie an Artikel 11 des Übereinkommens über
Menschenrechte und Biomedizin in Bezug auf das genetische Erbe an. Soweit er mit
Artikel 14 EMRK zusammenfällt, findet er nach diesem Artikel Anwendung.
Absatz 1 und Artikel III-124 der Verfassung, der einen anderen Anwendungsbereich hat
und einen anderen Zweck verfolgt, stehen nicht in Widerspruch zueinander und sind
nicht unvereinbar miteinander: In Artikel III- 124 wird der Union die Zuständigkeit
übertragen, Gesetzgebungsakte - unter anderem auch betreffend die Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - zur Bekämpfung bestimmter Formen der
Diskriminierung, die in diesem
Artikel erschöpfend aufgezählt sind, zu erlassen. Diese Rechtsvorschriften können
Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten (sowie die Beziehungen zwischen
Privatpersonen) in jedem Bereich innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten der Union
umfassen. In Absatz 1 des Artikels 21 (3) hingegen wird weder eine Zuständigkeit zum
Erlass von Antidiskriminierungsgesetzen in diesen Bereichen des Handelns von
Mitgliedstaaten oder Privatpersonen geschaffen noch ein umfassendes
Diskriminierungsverbot in diesen Bereichen festgelegt. Vielmehr behandelt er die
Diskriminierung seitens der Organe und Einrichtungen der Union im Rahmen der
Ausübung der ihr nach anderen Artikeln der Teile I und III der Verfassung zugewiesenen
Zuständigkeiten und seitens der Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung des
Unionsrechts. Mit Absatz 1 wird daher weder der Umfang der nach Artikel III-124
zugewiesenen Zuständigkeiten noch die Auslegung dieses Artikels geändert.
Absatz 2 entspricht Artikel I-4 Absatz 2 der Verfassung und findet entsprechend
Anwendung.
|
|
|
|
(3) Artikel II-81 der Verfassung
|
|
|
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
|
|
Dieser Artikel stützte sich auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union
und auf
Artikel 151 Absätze 1 und 4 EGV in Bezug auf die Kultur, der nunmehr durch Artikel III-
280 Absätze 1 und 4 der Verfassung ersetzt wurde. Die Achtung der kulturellen
und
sprachlichen Vielfalt ist nunmehr auch in Artikel I-3 Absatz 3 der Verfassung verankert.
Der vorliegende Artikel lehnt sich ebenfalls an die Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte
des
Vertrags von Amsterdam betreffend den Status der Kirchen und weltanschauliche
Gemeinschaften an, deren Inhalt nunmehr in Artikel I-52 der Verfassung aufgenommen
wurde.
|
|
Gleichheit von Frauen und Männern
|
|
Absatz 1 dieses Artikels stützte sich auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV, die
nunmehr durch die Artikel I-3
und III-116
der Verfassung ersetzt wurden und die die
Union auf das Ziel der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen
verpflichten, sowie auf Artikel 141 Absatz 1 EGV, der nunmehr durch Artikel III-214
Absatz 1 der Verfassung ersetzt wurde. Er lehnt sich an Artikel 20 der revidierten
Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996 und an Nummer 16 der
Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte an.
Er stützt sich auch auf Artikel 141 Absatz 3 EGV, der nunmehr durch Artikel III-214
Absatz 3 der Verfassung ersetzt wurde, und auf Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie
76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und
zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.
Absatz 2 übernimmt in einer kürzeren Formulierung Artikel III-214 Absatz 4 der
Verfassung, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beibehaltung oder der
Einführung spezifischer Vergünstigungen zur Erleichterung der Berufstätigkeit des
unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung oder zum Ausgleich von
Benachteiligungenin der beruflichen Laufbahn nicht entgegensteht. Nach Artikel 52
Absatz 2 (1) ändert dieser Absatz nicht Artikel III-214 Absatz 4.
|
|
|
|
(1) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
Dieser Artikel stützt sich auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen
Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des Kindes,
insbesondere auf die Artikel 3, 9, 12 und 13 dieses Übereinkommens.
Mit Absatz 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen
des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Artikel III-269 der
Verfassung die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das
Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige
persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können.
|
|
|
|
|
Dieser Artikel lehnt sich an Artikel 23 der revidierten Europäischen Sozialcharta
und an
die Artikel 24 und 25 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der
Arbeitnehmer an. Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben umfasst natürlich
auch die Teilnahme am politischen Leben.
|
|
Integration von Menschen mit Behinderung
|
|
Der in diesem Artikel aufgeführte Grundsatz stützt sich auf Artikel 15 der Europäischen
Sozialcharta und lehnt sich ferner an Nummer 26 der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer an.
|
|
|
|
|
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im
Unternehmen
|
|
Dieser Artikel ist in der revidierten Europäischen Sozialcharta (Artikel 21) und in
der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Nummern 17 und 18)
enthalten. Er gilt unter den im Unionsrecht und in den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten vorgesehenen Bedingungen. Die Bezugnahme auf die geeigneten
Ebenen verweist auf die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Ebenen, was die europäische Ebene einschließen
kann, wenn die Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen. Die Union verfügt
diesbezüglich über einen beachtlichen Besitzstand: Artikel III-211 und III-212 der
Verfassung, die Richtlinien 2002/14/EG (allgemeiner Rahmen für die Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft), 98/59/EG
(Massenentlassungen), 2001/23/EG (Übergang von Unternehmen) und 94/45/EG
(Europäischer Betriebsrat).
|
|
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
|
|
Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 6 der Europäischen Sozialcharta sowie auf die
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Nummern 12 bis 14).
Das Recht auf kollektive Maßnahmen wurde vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte als einer der Bestandteile des gewerkschaftlichen Vereinigungsrechts
anerkannt, das durch Artikel 11 EMRK festgeschrieben ist. Was die geeigneten Ebenen
betrifft, auf denen die Tarifverhandlungen stattfinden können, so wird auf die Erläuterung
zum vorhergehenden Artikel verwiesen. Die Modalitäten und Grenzen für die
Durchführung von Kollektivmaßnahmen, darunter auch Streiks, werden durch die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geregelt; dies gilt auch für die
Frage, ob diese Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten parallel durchgeführt werden
können.
|
|
Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
|
|
Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 1 Absatz 3 der Europäischen Sozialcharta sowie
auf
Nummer 13 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.
|
|
Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
|
|
Dieser Artikel lehnt sich an Artikel 24 der revidierten Sozialcharta an. Siehe auch
die
Richtlinien 2001/23/EG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen und 80/987/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG.
|
|
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
|
|
1. Absatz 1 dieses Artikels stützt sich auf die Richtlinie 89/391/EWG über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Er lehnt sich ferner an Artikel 3
der Sozialcharta und Nummer 19 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte
sowie hinsichtlich des Rechts auf Würde am Arbeitsplatz an Artikel 26 der revidierten
Sozialcharta an. Der Begriff „Arbeitsbedingungen“ ist im Sinne des Artikels III-213
der
Verfassung zu verstehen.
2. Absatz 2 stützt sich auf die Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung sowie auf Artikel 2 der Europäischen Sozialcharta und auf
Nummer 8 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte.
|
|
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am
Arbeitsplatz
|
|
Dieser Artikel stützt sich auf die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz
sowie auf Artikel 7 der Europäischen Sozialcharta und auf die Nummern 20 bis 23 der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.
|
|
Familien- und Berufsleben
|
|
Artikel 33 (2) Absatz 1 stützt sich auf Artikel 16 der Europäischen Sozialcharta.
Absatz 2 lehnt sich an die Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
und an die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub an.
Er stützt sich ferner auf Artikel 8 (Mutterschutz) der Europäischen Sozialcharta und
lehnt
sich an Artikel 27 (Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit
und Gleichbehandlung) der revidierten Sozialcharta an. Der Begriff „Mutterschaft“
deckt
den Zeitraum von der Zeugung bis zum Stillen des Kindes ab.
|
|
Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
|
|
Der in Artikel 34 (1) Absatz 1 aufgeführte Grundsatz stützt sich auf die Artikel 137
und
140 EGV, nunmehr ersetzt durch Artikel III-210 und III-213 der Verfassung, sowie auf
Artikel 12 der Europäischen Sozialcharta und auf Nummer 10 der Gemeinschaftscharta
der Arbeitnehmerrechte. Er ist von der Union zu wahren, wenn sie im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten nach Artikel III-210 und III-213 der Verfassung tätig wird. Durch den
Hinweis auf die sozialen Dienste sollen die Fälle erfasst werden, in denen derartige
Dienste eingerichtet wurden, um bestimmte Leistungen sicherzustellen; dies bedeutet
aber keineswegs, dass solche Dienste eingerichtet werden müssen, wo sie nicht
bestehen. Der Begriff „Mutterschaft“ ist im Sinne des vorangehenden Artikels zu
verstehen.
Absatz 2 stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Europäischen
Sozialcharta sowie auf Nummer 2 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte
der Arbeitnehmer und spiegelt die Regeln wider, die sich aus den Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 1612/68 ergeben.
Absatz 3 lehnt sich an Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta und die Artikel 30
und 31
der revidierten Sozialcharta sowie an Nummer 10 der Gemeinschaftscharta an. Er ist
von der Union im Rahmen der Politiken zu wahren, die auf Artikel III-210 der Verfassung
beruhen.
|
|
|
|
|
Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze stützen sich auf Artikel 152 EGV, der
nunmehr durch Artikel III-278 der Verfassung ersetzt wurde, sowie auf die Artikel 11 und
13 der Europäischen Sozialcharta. Satz 2 entspricht Artikel III-278 Absatz 1.
|
|
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse
|
|
Dieser Artikel steht vollauf im Einklang mit Artikel III-122 der Verfassung und begründet
kein neues Recht. Er stellt lediglich den Grundsatz auf, dass die Union den Zugang zu
den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den
einzelstaatlichen Bestimmungen achtet, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar
sind.
|
|
|
|
|
Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze stützten sich auf die Artikel 2, 6 und
174
EGV, die nunmehr durch Artikel I-3 Absatz 3 sowie die Artikel III-119 und III-233 der
Verfassung ersetzt wurden.
Er lehnt sich auch an die Verfassungsbestimmungen einiger Mitgliedstaaten an.
|
|
|
|
|
Der in diesem Artikel enthaltene Grundsatz stützte sich auf Artikel 153 EGV, nunmehr
ersetzt durch Artikel III-235 der Verfassung.
|
|
|
|
|
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament
|
|
Artikel 39 (3) findet nach Artikel 52 Absatz 2 der Charta (4) im Rahmen der in den
Teilen
I und III der Verfassung festgelegten Bedingungen Anwendung. Absatz 1 des Artikels 39
(3) entspricht dem Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2 der Verfassung garantiert ist
(siehe auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-126 für die Festlegung der Einzelheiten für
die Ausübung dieses Rechts), und Absatz 2 dieses Artikels entspricht Artikel I-20 Absatz
2 der Verfassung. Artikel 39 (3) Absatz 2 gibt die Grundprinzipien für die Durchführung
von Wahlen in einem demokratischen System wieder.
|
|
|
|
(2) Artikel II-99 of the Constitution.
(3) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
|
|
|
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
|
|
Dieser Artikel entspricht dem Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2 der Verfassung
garantiert ist (siehe auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-126 für die Festlegung der
Einzelheiten für die Ausübung dieses Rechts). Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) findet er im
Rahmen der in diesen Artikeln in den Teilen I und III der Verfassung festgelegten
Bedingungen Anwendung.
|
|
|
|
(1) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
|
|
|
Recht auf eine gute Verwaltung
|
|
Artikel 41 (2) ist auf das Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt,
deren charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die
unter anderem eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgeschrieben
hat (siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992 (Rechtssache C-255/90
P, Burban, Slg. 1992, S. I-2253) sowie die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18.
September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle, Slg. 1995, S. II-2589) und vom 9. Juli
1999 (Rechtssache T- 231/97, New Europe Consulting und andere, Slg. 1999, S. II-
2403). Dieses Recht in der in den ersten beiden Absätzen dargestellten Form ergibt sich
aus der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache
222/86, Heylens, Slg. 1987, S. 4097, Randnr. 15), vom 18. Oktober 1989 (Rechtssache
374/87, Orkem, Slg. 1989, S. 3283) und vom 21. November 1991
(Rechtssache C-269/90, TU München, Slg. 1991, S. I-5469) sowie die Urteile des
Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 1994 (Rechtssache T-450/93, Lisrestal, Slg.
1994, S. II-1177) und vom 18. September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle, Slg.
1995, S. II-258)) und - bezüglich der Pflicht zur Begründung - aus Artikel 253 EGV, der
nunmehr durch Artikel I-38 Absatz 2 der Verfassung ersetzt wurde, siehe ferner die
Rechtsgrundlage in Artikel III-398 der Verfassung für die Annahme gesetzlicher
Bestimmungen im Interesse einer offenen, effizienten und unabhängigen europäischen
Verwaltung.
In Absatz 3 ist das nunmehr durch Artikel III-431 der Verfassung garantierte Recht
aufgeführt. In Absatz 4 ist das nunmehr durch Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe d und
Artikel III-129
der Verfassung garantierte Recht aufgeführt.
Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) finden diese Rechte im Rahmen der in Teil III der
Verfassung festgelegten Bedingungen und Grenzen Anwendung.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das hierbei eine wichtige Rolle spielt,
wird durch Artikel 47 der Charta (2) gewährleistet.
|
|
|
|
(1) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
(2) Artikel II-101der Verfassung.
(3) Artikel II-107
of the Constitution.
|
|
|
Recht auf Zugang zu Dokumenten
|
|
Das in diesem Artikel garantierte Recht wurde aus Artikel 255 EGV, auf dessen
Grundlage in der Folge die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 angenommen wurde,
übernommen. Der Europäische Konvent hat dieses Recht auf Dokumente der Organe,
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union im Allgemeinen ausgeweitet, ungeachtet
ihrer Form (siehe Artikel I-50
Absatz 3 der Verfassung). Nach Artikel 52 Absatz 2 der
Charta (4) wird das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Rahmen der in den Artikeln I-
50 Absatz 3 und Artikeln III-399 der Verfassung festgelegten Bedingungen und Grenzen
ausgeübt.
|
|
|
|
(1) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
|
|
|
Der Europäische Bürgerbeauftragte
|
|
Das in diesem Artikel garantierte Recht ist das Recht, das durch die Artikel I-10 und III-
335 der Verfassung garantiert ist. Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) findet es im
Rahmen der
in diesen beiden Artikeln festgelegten Bedingungen Anwendung.
|
|
|
|
(1) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
Das in diesem Artikel garantierte Recht ist das Recht, das durch die Artikel I-10 und III-
334 der Verfassung garantiert ist. Nach Artikel 52 Absatz 2 (2) findet es im
Rahmen der
in diesen beiden Artikeln festgelegten Bedingungen Anwendung.
|
|
|
|
(2) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
|
|
|
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
|
|
Das in Absatz 1 garantierte Recht ist das Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe a der Verfassung garantiert ist (vgl. auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-
125 und das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2002, Rechtssache C-413/99,
Baumbast, Slg. 2002, S. I-7091). Nach Artikel 52 Absatz 2 (2) findet es im Rahmen der
Bedingungen und Grenzen Anwendung, die in Teil III der Verfassung vorgesehen sind.
Absatz 2 erinnert an die der Union durch die Artikel III-265 bis III-267 der Verfassung
erteilte Zuständigkeit. Daraus folgt, dass die Gewährung dieses Rechts von der
Ausübung dieser Zuständigkeit durch die Organe abhängt.
|
|
|
|
(2) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
|
|
|
Diplomatischer und konsularischer Schutz
|
|
Das in diesem Artikel garantierte Recht ist das Recht, das durch Artikel I-10 der
Verfassung garantiert ist (siehe auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-127 der
Verfassung). Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) findet es im Rahmen der in diesen Artikeln
festgelegten Bedingungen Anwendung.
|
|
|
|
(1) Artikel II-112,
Absatz 2, der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches
Gericht
|
|
Absatz 1 stützt sich auf Artikel 13 EMRK:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder
Freiheiten
verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame
Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,
die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Im Unionsrecht wird jedoch ein
umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei
einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses Recht in seinem Urteil vom 15.
Mai 1986 als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache
222/84, Johnston, Slg. 1986, S. 1651); siehe auch die Urteile vom 15. Oktober 1987
(Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, S. 4097) und vom 3. Dezember 1992
(Rechtssache C-97/91, Borelli, Slg. 1992, S. I-6313). Nach Auffassung des Gerichtshofs
gilt dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie
das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs
in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene
Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit
direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern. Der Europäische
Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Union,
einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst und hat es mit einigen Änderungen,
die in die Artikel III-353
bis III-381
der Verfassung und insbesondere in Artikel III-365
Absatz 4 eingeflossen sind, bestätigt.
Artikel 47 (2) gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn
diese
das Unionsrecht anwenden, und zwar für sämtliche durch das Unionsrecht garantierte
Rechte.
Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf
ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene
strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und
Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens
ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung
oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die
Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es
verlangen oder — soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält — wenn unter
besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege
beeinträchtigen würde.“ Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht
nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und
Verpflichtungen. Dies ist eine der Folgen der Tatsache, dass die Union eine
Rechtsgemeinschaft ist, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, „Les Verts“
gegen Europäisches Parlament
(Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, S. 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres
Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union entsprechend.
In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren
ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs
nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11).
Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen
Union anhängigen Rechtssachen.
|
|
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
|
|
Artikel 48 entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK, der wie folgt lautet:
„(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen
Beweis ihrer
Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen
Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu
werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen
zu
lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines
Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und
Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie
für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.“ Nach Artikel 52 Absatz 3
(1) hat dieses Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das durch die
EMRK garantierte Recht.
|
|
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit
im Zusammenhang mit
Straftaten und Strafen
|
|
In diesen Artikel ist die klassische Regel des Verbots der Rückwirkung von Gesetzen
und Strafen in Strafsachen aufgenommen worden. Hinzugefügt wurde die in zahlreichen
Mitgliedstaaten geltende und in Artikel 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte enthaltene Regel der Rückwirkung von milderen
Strafrechtsvorschriften.
Artikel 7 EMRK lautet wie folgt:
„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur
Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar
war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
verhängt werden.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den
zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“
Es wurde lediglich in Absatz 2 das Wort „zivilisierten“ gestrichen;
der Sinn dieses
Absatzes, der insbesondere auf die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zielt, wird
dadurch in keiner Weise verändert. Entsprechend Artikel 52 Absatz 3 (1) hat daher das
garantierte Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das von der EMRK
garantierte Recht.
In Absatz 3 wurde der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftat und
Strafmaß aufgenommen, der durch die gemeinsamen verfassungsrechtlichen
Traditionen der Mitgliedstaaten und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Gemeinschaften festgeschrieben worden ist.
|
|
|
|
(1) Artikel II-112,
Absatz 3, der Verfassung.
|
|
|
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich
verfolgt oder bestraft zu
werden
|
|
Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK lautet wie folgt:
„(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem
Gesetz und dem
Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden
ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.
(2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem
Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt
gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den
Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
(3) Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.“
Die Regel „ne bis in idem“ wird im Unionsrecht angewandt (siehe
in der umfangreichen
Rechtsprechung Urteil vom 5. Mai 1966, Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann
gegen Kommission, Slg. 1966, S. 150, und in jüngerer Zeit Urteil des Gerichts erster
Instanz vom 20. April 1999, verbundene Rechtssachen T-305/94 und andere, Limburgse
Vinyl Maatschappij NV gegen Kommission, Slg. 1999, S. II-931). Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Regel des Verbots der Doppelbestrafung sich auf gleichartige
Sanktionen, in diesem Fall durch ein Strafgericht verhängte Strafen, bezieht.
Nach Artikel 50 (2) findet die Regel „ne bis in idem“ nicht nur
innerhalb der
Gerichtsbarkeit eines Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer
Mitgliedstaaten Anwendung. Dies entspricht dem Rechtsbesitzstand der Union; siehe
die Artikel 54 bis 58 des Schengener Durchführungsübereinkommens und dem Urteil
des Gerichtshofes vom 11. Februar 2003, Rechtssache C-187/01 Gözütok (noch nicht
veröffentlicht), Artikel 7 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 10 des Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung. Die klar eingegrenzten Ausnahmen, in denen die
Mitgliedstaaten nach diesen Übereinkommen von der Regel „ne bis in idem“ abweichen
können, sind von der horizontalen Klausel des Artikels 52 Absatz 1 (3) über die
Einschränkungen abgedeckt. Was die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 bezeichneten
Fälle betrifft, nämlich die Anwendung des Grundsatzes in ein und demselben
Mitgliedstaat, so hat das garantierte Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite
wie das entsprechende Recht der EMRK.
|
|
|
|
(2) Artikel II-110 der Verfassung.
(3) Artikel II-112,
Absatz 1, der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mit Artikel 51 (1) soll der Anwendungsbereich der Charta festgelegt werden. Es soll
klar
zum Ausdruck gebracht werden, dass die Charta zuerst auf die Organe und
Einrichtungen der Union Anwendung findet, und zwar unter Beachtung des Grundsatzes
der Subsidiarität. Bei dieser Bestimmung hielt man sich an Artikel 6 Absatz 2 des
Vertrags über die Europäische Union, wonach die Union die Grundrechte zu achten hat,
wie auch an das Mandat des Europäischen Rates (Köln). Der Begriff „Organe“ ist in
Teil
I der Verfassung festgelegt. Der Ausdruck „Einrichtungen und sonstigen Stellen“ wird in
der Verfassung üblicherweise als Bezeichnung für alle durch die Verfassung oder durch
sekundäre Rechtsakte geschaffenen Einrichtungen verwendet (siehe beispielsweise
Artikel I-50
oder I-51
der Verfassung).
Was die Mitgliedstaaten betrifft, so ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig
zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Union
definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten nur dann gilt, wenn sie im
Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (Urteil vom 13. Juli 1989, Rechtssache
5/88, Wachauf, Slg. 1989, S. 2609, Urteil vom 18. Juni 1991, Rechtssache -260/89,
ERT, Slg. 1991, S. I-2925, Urteil vom 18. Dezember 1997, Rechtssache C-309/96,
Annibaldi, Slg. 1997, S. I-7493). Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung kürzlich wie
folgt bestätigt: „Die Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen aber auch die Erfordernisse des
Grundrechtschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung beachten.“ (Urteil vom 13.
April 2000, Rechtssache C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, S. I-2737, Randnr. 37). Diese in
der Charta verankerte Regel gilt natürlich sowohl für die zentralen Behörden als auch für
die regionalen oder lokalen Stellen sowie für die öffentlichen Einrichtungen, wenn sie das
Unionsrecht anwenden.
Absatz 2, zusammen mit Absatz 1 Satz 2, bestätigen, dass die Charta nicht eine
Erweiterung der Zuständigkeiten und Aufgaben bewirken darf, die der Union durch die
anderen Teile der Verfassung zugewiesen sind. Es geht darum, explizit darzulegen, was
sich logischerweise aus dem Subsidiaritätsprinzip und dem Umstand ergibt, dass die
Union nur über die ihr eigens zugewiesenen Befugnisse verfügt. Die Grundrechte, wie
sie in der Union garantiert werden, werden nur im Rahmen dieser von den Teilen I und III
der Verfassung bestimmten Zuständigkeiten wirksam. Folglich kann sich für die Organe
der Union nur nach Maßgabe dieser Befugnisse eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2
zur Förderung der in der Charta festgelegten Grundsätze ergeben.
Absatz 2 bestätigt auch, dass die Charta sich nicht dahin gehend auswirken darf, dass
der Geltungsbereich des Unionsrechts über die in den anderen Teilen der Verfassung
festgelegten Zuständigkeiten der Union hinaus ausgedehnt wird. Der Gerichtshof hat
diese Regel bereits in Bezug auf die als Teil des Unionsrechts anerkannten Grundrechte
aufgestellt (Urteil vom 17. Februar 1998, Rechtssache C-249/96, Grant, Slg. 1998, S. I-
621, Randnr. 45). Im Einklang mit dieser Regel versteht es sich von selbst, dass die
Einbeziehung der Charta in die Verfassung nicht dahin gehend verstanden werden kann,
dass sie für sich genommen den als „Durchführung des Rechts der Union“ betrachteten
Aktionsrahmen der Mitgliedstaaten (im Sinne von Absatz 1 und der vorstehend
genannten Rechtsprechung) ausdehnt.
|
|
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
|
|
Mit Artikel 52 (1) sollen die Tragweite der Rechte und Grundsätze der Charta und Regeln
für ihre Auslegung festgelegt werden. Absatz 1 enthält die allgemeine
Einschränkungsregelung. Die verwendete Formulierung lehnt sich an die
Rechtsprechung des Gerichtshofes an, die wie folgt lautet: „Nach gefestigter
Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen
einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern
diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen
und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht
tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet“ (Urteil
vom 13. April 2000, Rechtssache C-292/97, Randnr. 45). Die Bezugnahme auf das von
der Union anerkannte Gemeinwohl erstreckt sich nicht nur auf die in Artikel I-2 der
Verfassung aufgeführten Ziele, sondern auch auf andere Interessen, die durch
besondere Bestimmungen der Verfassung wie Artikel I-5 Absatz 1, Artikel III-133 Absatz
3 und die Artikel III-154, III- 436
geschützt werden.
Absatz 2 bezieht sich auf Rechte, die bereits ausdrücklich im Vertrag zur Gründung
der
Europäischen Gemeinschaft garantiert waren und in der Charta anerkannt wurden und
die nun in anderen Teilen der Verfassung zu finden sind
(insbesondere die Rechte aus der Unionsbürgerschaft). Er verdeutlicht, dass diese
Rechte weiterhin den Bedingungen und Grenzen unterliegen, die für das Unionsrecht,
auf dem sie beruhen, gelten und die nunmehr in den Teilen I und III der Verfassung
festgelegt sind. Mit der Charta wird die Regelung hinsichtlich der durch den EG-Vertrag
gewährten und nunmehr in den Teilen I und III der Verfassung übernommenen Rechte
nicht geändert.
Mit Absatz 3 soll die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK
geschaffen werden, indem die Regel aufgestellt wird, dass in dieser Charta enthaltene
Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche
Bedeutung und Tragweite, einschließlich der zugelassenen Einschränkungen, besitzen,
wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der
Gesetzgeber bei der Festlegung von Einschränkungen dieser Rechte die gleichen
Normen einhalten muss, die in der ausführlichen Regelung der Einschränkungen in der
EMRK vorgesehen sind, die damit auch für die von diesem Absatz erfassten Rechte
gelten, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs
der Europäischen Union berührt wird.
Die Bezugnahme auf die EMRK erstreckt sich sowohl auf die Konvention als auch auf
ihre Protokolle. Die Bedeutung und Tragweite der garantierten Rechte werden nicht nur
durch den Wortlaut dieser Vertragswerke, sondern auch durch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und durch den Gerichtshof der
Europäischen Union bestimmt. Mit dem letzten Satz des Absatzes soll der Union die
Möglichkeit gegeben werden, für einen weiter gehenden Schutz zu sorgen. Auf jeden Fall
darf der durch die Charta gewährleistete Schutz niemals geringer als der durch die
EMRK gewährte Schutz sein.
Die Charta berührt nicht die den Mitgliedstaaten offen stehende Möglichkeit, von Artikel
15 EMRK Gebrauch zu machen, der im Falle eines Krieges oder eines anderen
öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, eine Abweichung von den in
der EMRK vorgesehenen Rechten erlaubt, wenn sie nach ihren in Artikel I-5 Absatz 1,
und in den Artikeln III-131, III-262
der Verfassung anerkannten Verantwortlichkeiten
Maßnahmen im Bereich der nationalen Verteidigung im Kriegsfalle oder im Bereich der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung treffen.
Die Rechte, bei denen derzeit-ohne die Weiterentwicklung des Rechts, der
Gesetzgebung und der Verträge auszuschließen-davon ausgegangen werden kann,
dass sie Rechten aus der EMRK im Sinne dieses Absatzes entsprechen, sind
nachstehend aufgeführt. Nicht aufgeführt sind die Rechte, die zu den Rechten aus der
EMRK hinzukommen.
1. Artikel der Charta, die dieselbe Bedeutung und Tragweite wie die entsprechenden
Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention haben:
- Artikel 2 (2) entspricht Artikel 2 EMRK;
- Artikel 4 (1) entspricht Artikel 3 EMRK;
- Artikel 5 (2) Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 4 EMRK;
- Artikel 6 (3) entspricht Artikel 5 EMRK;
- Artikel 7 (4) entspricht Artikel 8 EMRK;
- Artikel 10 (5) Absatz 1 entspricht Artikel 9 EMRK;
- Artikel 11 (6) entspricht Artikel 10 EMRK unbeschadet der Einschränkungen, mit denen
das Unionsrecht das Recht der Mitgliedstaaten auf Einführung der in Artikel 10 Absatz 1
dritter Satz EMRK genannten Genehmigungsverfahren eingrenzen kann;
- Artikel 17 (7) entspricht Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK;
- Artikel 19 (8) Absatz 1 entspricht Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK;
- Artikel 19 (8) Absatz 2 entspricht Artikel 3 EMRK in der Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;
- Artikel 48 (9) entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK;
- Artikel 49 (10) Absatz 1 (mit Ausnahme des letzten Satzes) und Absatz 2 entsprechen
Artikel 7 EMRK.
2. Artikel, die dieselbe Bedeutung haben wie die entsprechenden Artikel der EMRK,
deren Tragweite aber umfassender ist:
- Artikel 9 (11) deckt Artikel 12 EMRK ab, aber sein Anwendungsbereich kann auf andere
Formen der Eheschließung ausgedehnt werden, wenn die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften diese vorsehen;
- Artikel 12 (1) Absatz 1 entspricht Artikel 11 EMRK, aber sein Anwendungsbereich
ist
auf die Ebene der Union ausgedehnt worden;
- Artikel 14 (2) Absatz 1 entspricht Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK, aber
sein
Anwendungsbereich ist auf den Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung
ausgedehnt worden;
- Artikel 14 (2) Absatz 3 entspricht Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK, was
die
Rechte der Eltern betrifft;
- Artikel 47 (3) Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 6 Absatz 1 EMRK, aber die
Beschränkung auf Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen kommt nicht zum Tragen, wenn es um
das Recht der Union und dessen Anwendung geht;
- Artikel 50 (4) entspricht Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, aber seine Tragweite
ist auf die Ebene der Europäischen Union ausgedehnt worden und er gilt zwischen den
Gerichten der Mitgliedstaaten;
- schließlich können die Unionsbürgerinnen und -bürger im Anwendungsbereich des
Unionsrechts wegen des Verbots jeglicher Diskriminierung aufgrund der Nationalität
nicht als Ausländer angesehen werden. Die in Artikel 16 EMRK vorgesehenen
Beschränkungen der Rechte ausländischer Personen finden daher in diesem Rahmen
auf die Unionsbürgerinnen und -bürger keine Anwendung.
Die Auslegungsregel in Absatz 4 beruht auf dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 des
Vertrags über die Europäische Union (siehe nunmehr den Wortlaut von Artikel I-9 Absatz
3 der Verfassung) und trägt dem Ansatz des Gerichtshofs hinsichtlich der gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen gebührend Rechnung (z. B. Urteil vom 13. Dezember 1979,
Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, S. 3727; Urteil vom 18. Mai 1982, Rechtssache
155/79, AM & S, Slg. 1982, S. 1575). Anstatt einem restriktiven Ansatz eines „kleinsten
gemeinsamen Nenners“ zu folgen, sind die Charta- Rechte dieser Regel zufolge so
auszulegen, dass sie ein hohes Schutzniveau bieten, das dem Unionsrecht
angemessen ist und mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen im Einklang
steht.
In Absatz 5 wird die Unterscheidung zwischen „Rechten und Grundsätzen“
in der Charta
näher bestimmt. Dieser Unterscheidung zufolge sind subjektive Rechte zu beachten,
während Grundsätze einzuhalten sind (Artikel 51 Absatz 1 (5)). Grundsätze können
durch Rechtsakte oder Durchführungsvorschriften (die von der Union im Einklang mit
ihren Zuständigen erlassen werden, von den Mitgliedstaaten aber nur dann, wenn sie
Unionsrecht umsetzen) umgesetzt werden; sie erhalten demzufolge nur dann
Bedeutung für die Gerichte, wenn solche Rechtsakte ausgelegt oder überprüft werden.
Sie begründen jedoch keine direkten Ansprüche auf den Erlass positiver Maßnahmen
durch die Organe der Union oder die Behörden den Mitgliedstaaten; dies steht sowohl
mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Rechtsprechung über
das „Vorsorgeprinzip“ in Artikel 174 Absatz 2 EGV, ersetzt durch Artikel III-233 der
Verfassung: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2002, Rechtssache T-
13/99 Pfizer gegen Rat, mit zahlreichen Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung,
sowie eine Reihe von Urteilen zu Artikel 33 (ex-39) über die Grundsätze des Agrarrechts,
z. B. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C- 265/85, Van den Bergh, Slg. 1987,
S. 1155, Prüfung des Grundsatzes der Marktstabilisierung und des Vertrauensschutzes)
als auch mit dem Ansatz der Verfassungsordnungen der
Mitgliedstaaten zu „Grundsätzen“, insbesondere im Bereich des Sozialrechts,
in
Einklang. Zu den in der Charta anerkannten Grundsätzen gehören beispielsweise die
Artikel 25, 26 und 37 (1). In einigen Fällen kann ein Charta- Artikel sowohl Elemente
eines Rechts als auch eines Grundsatzes enthalten, beispielsweise Artikel 23, 33 und
34 (2).
Absatz 6 bezieht sich auf die verschiedenen Artikel in der Charta, in denen im Sinne
der
Subsidiarität auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
verwiesen wird.
|
|
|
|
(1) Artikel II-64
der Verfassung.
(2) Artikel II-65
der Verfassung.
(3) Artikel II-66
der Verfassung.
(4) Artikel II-67
der Verfassung.
(5) Artikel II-70
der Verfassung.
(6) Artikel II-71
der Verfassung.
(7) Artikel II-77
der Verfassung.
(8) Artikel II-79
der Verfassung.
(9) Artikel II-108
der Verfassung.
(10) Artikel II-109
der Verfassung.
(11) Artikel II-69
der Verfassung
(1) Artikel II-72
der Verfassung.
(2) Artikel II-74
der Verfassung.
(3) Artikel II-107
der Verfassung.
(4) Artikel II-110
der Verfassung.
(5) Artikel II-111
der Verfassung
(3) Artikel II-113
der Verfassung.
(4) Artikel II-114
der Verfassung.
|
|
|
|
|
|
Der Zweck dieser Bestimmung ist die Aufrechterhaltung des durch das Recht der Union,
das Recht der Mitgliedstaaten und das Völkerrecht in seinem jeweiligen
Anwendungsbereich gegenwärtig gewährleisteten Schutzniveaus. Aufgrund ihrer
Bedeutung findet die EMRK Erwähnung.
|
|
Verbot des Missbrauchs der Rechte
|
|
Dieser Artikel entspricht Artikel 17 EMRK:
„Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen
Staat, eine Gruppe
oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention
vorgesehen ist.“
|
|
|
|
|
|