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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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11. Protokoll über die Konvergenzkriterien
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die Konvergenzkriterien näher festzulegen, die die Union bei den
Beschlüssen über die Aufhebung der Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahmeregelung gilt, nach Artikel III-198 der Verfassung leiten sollen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt sind:
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Das in Artikel III-198 Absatz 1 Buchstabe a der
Verfassung genannte Kriterium der
Preisstabilität bedeutet, dass der betreffende Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität
und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche
Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der
Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.
Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen
Mitgliedstaaten gemessen.
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Das in Artikel III-198 Absatz 1 Buchstabe b der
Verfassung genannte Kriterium der
Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Prüfung kein
Europäischer Beschluss des Rates nach Artikel III-184 Absatz 6 der Verfassung
vorliegt,
wonach ein übermäßiges Defizit besteht.
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Das in Artikel III-198 Absatz 1 Buchstabe c der
Verfassung genannte Kriterium der
Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems
bedeutet, dass der betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen des
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen
normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke
Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs
seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich
aus abgewertet haben.
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Das in Artikel III-198 Absatz 1 Buchstabe d der
Verfassung genannte Kriterium der
Konvergenz der Zinssätze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in
dem betreffenden Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um
nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens
drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis
erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen
oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
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Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von
der
Kommission zur Verfügung gestellt.
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Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen
Parlaments, der Europäischen Zentralbank und des in Artikel III-192 der Verfassung
genannten Wirtschafts- und Finanzausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur
Festlegung der Einzelheiten der in Artikel III-198 der Verfassung genannten
Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten.
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