In Artikel
III-184 der Verfassung und in diesem
Protokoll bedeutet
a) „öffentlich“ zum Staat, d. h. zum Zentralstaat
(Zentralregierung), zu regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit
Ausnahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europäischen Systems
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
b) „Defizit“ das Finanzierungsdefizit im Sinne
des Europäischen Systems
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
c) „Investitionen“ die Brutto-Anlageinvestitionen
im Sinne des Europäischen Systems
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
d) „Schuldenstand“ den Brutto-Gesamtschuldenstand
zum Nominalwert am Jahresende
nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des
Staatssektors im Sinne des Buchstabens a.