Die Konferenz erklärt, dass immer dann, wenn Bestimmungen über den Schutz
personenbezogener Daten, die auf der Grundlage von Artikel
I-51 zu erlassen sind,
direkte Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben könnten, dieser Umstand
gebührend zu berücksichtigen ist. Sie weist darauf hin, dass die derzeit geltenden
Rechtsvorschriften (siehe insbesondere Richtlinie 95/46/EG) besondere
Ausnahmeregelungen hierzu enthalten.