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TEIL IV
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A. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
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1. Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch die nationalen
Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen
verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,
IN DEM WUNSCH, eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente an den
Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu
geben, sich zu den Entwürfen von Europäischen Gesetzgebungsakten sowie zu
anderen Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügt sind:
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TITEL I
- UNTERRICHTUNG DER NATIONALEN PARLAMENTE
TITEL II
- ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN PARLAMENTEN
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Die Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie
Mitteilungen) werden bei ihrer Veröffentlichung von der Kommission direkt den nationalen
Parlamenten zugeleitet. Ferner leitet die Kommission den nationalen Parlamenten
gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat das
jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung
der Rechtsetzungsprogramme oder politischen Strategien zu.
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Die an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Entwürfe von Europäischen
Gesetzgebungsakten werden den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines
Europäischen
Gesetzgebungsakts“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von
Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des
Gerichtshofs, die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der
Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Europäischen
Gesetzgebungsaktes zum Ziel haben.
Die von der Kommission vorgelegten Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten
werden von der Kommission gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische
Parlament und den Rat direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Die vom Europäischen Parlament vorgelegten Entwürfe von Europäischen
Gesetzgebungsakten werden vom Europäischen Parlament direkt den nationalen
Parlamenten zugeleitet.
Die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen
Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von
Europäischen Gesetzgebungsakten werden vom Rat den nationalen Parlamenten
zugeleitet.
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Die nationalen Parlamente können nach dem im Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren eine
begründete Stellungnahme zur Übereinstimmung eines Entwurfs eines Europäischen
Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip an die Präsidenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission richten.
Wird der Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von
Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die begründete
Stellungnahme oder die begründeten Stellungnahmen den Regierungen dieser
Mitgliedstaaten.
Wird der Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der
Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt, so
übermittelt der Präsident des Rates die begründete Stellungnahme oder die begründeten
Stellungnahmen dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung.
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Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts
den nationalen Parlamenten in den Amtssprachen der Union zugeleitet wird, und dem
Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass oder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen
eines Gesetzgebungsverfahrens auf die vorläufige Tagesordnung des Rates gesetzt
wird, müssen sechs Wochen liegen. In dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder
dem Standpunkt des Rates begründet werden, sind Ausnahmen möglich.
Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen darf in diesen sechs Wochen
keine Einigung über den Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts festgestellt
werden. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen müssen zwischen
der Aufnahme des Entwurfs eines Europäischen Gesetzgebungsakts in die vorläufige
Tagesordnung für die Tagung des Rates und der Festlegung eines Standpunkts zehn
Tage liegen.
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Den nationalen Parlamenten werden die Tagesordnungen für die Tagungen des Rates
und die Ergebnisse dieser Tagungen, einschließlich der Protokolle der Tagungen, auf
denen der Rat über Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten berät, gleichzeitig
mit der Übermittlung an die Regierungen der Mitgliedstaaten direkt zugeleitet.
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Beabsichtigt der Europäische Rat, Artikel IV-444 Absatz 1 oder Absatz 2 der
Verfassung
in Anspruch zu nehmen, so werden die nationalen Parlamente mindestens sechs
Monate vor dem Erlass eines Europäischen Beschlusses von der Initiative des
Europäischen Rates unterrichtet.
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Der Rechnungshof übermittelt den nationalen Parlamenten gleichzeitig mit der
Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat seinen Jahresbericht zur
Unterrichtung.
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Handelt es sich bei dem System des nationalen Parlaments nicht um ein
Einkammersystem, so gelten die Artikel 1 bis 7 für jede der Kammern des Parlaments.
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Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente legen gemeinsam fest, wie
eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb
der Union gestaltet und gefördert werden kann.
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Eine Konferenz der Europa-Ausschüsse der Parlamente kann jeden ihr zweckmäßig
erscheinenden Beitrag dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur
Kenntnis bringen. Diese Konferenz fördert ferner den Austausch von Informationen und
bewährten Praktiken zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen
Parlament, einschließlich ihrer Fachausschüsse. Sie kann auch interparlamentarische
Konferenzen zu Einzelthemen organisieren, insbesondere zur Erörterung von Fragen
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Beiträge der Konferenz binden nicht die
nationalen Parlamente und greifen ihrem Standpunkt nicht vor.
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